Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 08.07.2026 )
Marktgemeinde Grünbach am Schneeberg, KG Grünbach am Schneeberg
Die Marktgemeinde Grünbach am Schneeberg hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die „Änderung des Gastgewerbebereichs (Badbuffet)", im Standort 2733 Grünbach am Schneeberg, Badstraße 7, KG Grünbach am Schneeberg, Grst.Nr. 620/4 und .395, KG Grünbach am Schneeberg, Gemeinde Grünbach am Schneeberg, angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen beraumt hierüber einen Lokalaugenschein für
Mittwoch, den 08. Juli 2026 an. Treffpunkt: 08:30 Uhr, 2733 Grünbach am Schneeberg, Badstraße 1
Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen bis 07.07.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden nach telefonischer Terminvereinbarung in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2
sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
02742/9005 359
2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 17
