Wochenend-Fahrverbot

Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und damit verbundenen Lärm- und Umweltbelastungen für die Bevölkerung wurden vom Gesetzgeber verschiedene Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge erlassen.

LKW-Wochenendfahrverbot

Dieses gilt an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr für                                 

Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder Anhängers mehr als 3,5 t beträgt oder
 
Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.

Hinweis: Dieses Verbot gilt auch für „historische Lastkraftfahrzeuge“ (§ 2 Z 43 KFG 1967)


LKW-Nachtfahrverbot

Dieses Fahrverbot gilt für nicht lärmarme Lastkraftfahrzeuge von mehr als
7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

Ausnahmen der Fahrverbote

Ausnahmen von den genannten Fahrverboten sind nur zulässig, wenn:

  • ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt bzw. wenn
  • die Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführbar wären und
  • weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Weitergehende Informationen finden Sie auch auf usp.gv.at

Fristen

Die Antragstellung ist prinzipiell an keine Fristen gebunden, sollte jedoch zeitgerecht ( spätestens 4 Tage vor Beginn der Fahrt, bei Dauergenehmigungen  14 Tage vorher) beantragt werden, da ein Ermittlungsverfahren, die Einholung von Stellungnahmen, Bescheid- und die Kostennoten-Erstellung vorausgehen. Bei verspäteter Antragstellung kann es zu Verzögerungen kommen oder die Bewilligung kann nicht mehr zeitgerecht ausgestellt werden.


Anträge auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen

  • vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot und
  • der Ferienreiseverordnung

können elektronisch über Internet gestellt werden.  

Die IT-Anwendung "Wochenendfahrverbot" sowie die entsprechende Datenhaltung befinden Sich zentral in Oberösterreich. Daher ist es erforderlich, dass Sie bei der Registrierung den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen für E-Government der OÖ. Landesverwaltung" zustimmen. Die Erledigung Ihres Ansuchens erfolgt jedoch nach wie vor durch Mitarbeiter des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. RU6 - Verkehrsrecht. Der Bescheid des Landes Niederösterreich wird Ihnen elektronisch an die im Antrag bzw. bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.

Für die Bewilligung von Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot sind 2025 nachstehende NÖ Landesverwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist 
    1. für eine einmalige Fahrt € 18,40
    2. für mehrmalige Fahrten € 42,40
  2. wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
    1. für eine einmalige Fahrt € 42,40
    2. für mehrmalige Fahrten € 89,00

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. 

Zusätzlich sind für jedes von der Ausnahme umfasste Lastkraftfahrzeug Antragsgebühren gem. § 14 Tarifpost 5 + 6 des Gebührengesetzes in der Höhe von € 21,00 zu entrichten und sollten Beilagen anfallen werden diese in Höhe von € 6,00 pro Beilage vergebührt.

 

Link zur elektronischen Antragstellung
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Wochenend-Fahrverbote

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Verkehrsrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12917
Fax: 02742/9005-13710
Letzte Änderung dieser Seite: 10.7.2025
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