Das Buschenschank-Patent von 1784

Die "Geburt" des Heurigen

Buschenschank-Patent 1784
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Das „Buschenschank - Patent" von 1784 - die „Geburt des Heurigen"

Am 17. 8. 1784 erteilte Kaiser Josef II. „jedermann die Freyheit, die von ihm selbst erzeugten Lebensmittel, Wein und Obstmost, zu allen Zeiten des Jahrs, wie, wann und zu welchem Preise er will, zu verkaufen oder auszuschenken."

Heute regeln Landesgesetze das Buschenschankwesen. Im Niederösterreichische Buschenschank-Gesetz heißt es:

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

§ 1
Besitzer von Wein- und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank, "Heuriger").

Auch das Ausstecken eines ortsüblichen Buschenschankzeichens wird durch dieses Gesetz geregelt - in Ostösterreich handelt es sich zumeist um den „Föhrenbuschen".

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Letzte Änderung dieser Seite: 23.2.2017
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