Hochwasserhilfe Sport

Von der Hochwasserkatastrophe beschädigte Sportinfrastrukturen wiederherstellen

Gegenstand der Förderung ist die Wiederherstellung von geschädigten Sportinfrastrukturen in jenen Zustand, der vor dem Hochwasserereignis im September 2024 vorlag. Förderbar sind folgende baulichen, technischen und organisatorischen Einrichtungen, die für die Sportausübung unbedingt notwendig sind sowie Erstmaßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden:

  • Erstmaßnahmen unmittelbar nach dem Hochwasserereignis wie bspw. Aufräumarbeiten, Ankauf/Miete von Entfeuchtungsgeräten, Entsorgung
  • Sportanlagen wie bspw. Fußballplätze, Tennisplätze, Reitanlagen, Golfanlagen, Beachvolleyballplätze, Sporthallen sowie Sportgeräte, die für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einer Sportart unbedingt notwendig sind und von einem breiten Personenkreis langfristig genutzt werden können.
  • Für den Sportbetrieb notwendige Zusatzausstattungen zu Sportanlagen wie bspw. Flutlichtanlagen, Bewässerungsanlagen, Banden, Ballfänge, Umzäunungen, Tribüne
  • Für den Sportbetrieb notwendige Gebäudeteile wie bspw. Umkleideräume, Sanitäranlagen, Trainings- und Übungsräume, Lagerräume, Aufenthaltsräume, Technikräume
  • Geräte für die Pflege von Sportanlagen wie bspw. Rasenmäher, Spindelmäher, Mähroboter, Ladestationen, Rasentraktoren

Antragsberechtigt sind NÖ Gemeinden, NÖ Sportvereine und vom NÖ Landessportrat anerkannte NÖ Sportverbände, die durch das Hochwasserereignis im September 2024 in ihrem Vermögen geschädigt wurden.

Das Ausmaß der Förderung beträgt mind. 10% der anerkannten förderbaren Kosten.

Für die Ermittlung des Ausmaßes der Förderung ist die Nutzung der Sportinfrastruktur durch NÖ Sportvereine in den zwölf Monaten vor Eintritt des  Hochwasserereignisses festzustellen, woraus sich prozentuelle Zuschläge zum Mindestfördersatz ergeben können. 

Die Förderung ist begrenzt mit jenem Betrag, der zusammen mit der Beihilfe zur Behebung von Katastrophenschäden des Landes NÖ und allfälliger Versicherungsleistungen 80% der anerkannten förderbaren Kosten ergibt.

Bagatellgrenze: Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn anerkannte förderbare Kosten von mindestens 5.000,00 EUR vorliegen.

Die Antragstellung ist längstens bis 15.03.2025 möglich. Es zählt das Eingangsdatum bei der Förderstelle. Die Übermittlung der Abrechnungsunterlagen an die Förderstelle hat längstens bis 30.09.2025 zu erfolgen.

Der Antrag ist bei der Förderstelle einzubringen und hat zu enthalten:

  • Antragsformular
  • Bestandvertrag (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) sofern der Fördernehmer nicht Eigentümer der Anlage ist.
  • Kostenschätzung auf Basis verbindlicher Kostenvoranschläge bzw. von einschlägig konzessionierten Unternehmen sowie Schätzung allfälliger von Professionisten inhaltlich akzeptierter Eigenleistungen
  • Aufstellung zur Nutzung der Sportanlage im Zeitraum zwischen September 2023 bis August 2024 mit Angabe der Nutzergruppen
  • Schadenserhebungsprotokoll



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Ihr Kontakt zum Thema NÖ Sportförderungen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sport
Landhausplatz 1, Haus 13 3109 St. Pölten Email: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Letzte Änderung dieser Seite: 20.12.2024
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