Informationen für Züchter/innen über weitere Meldepflichten zum Thema Qualzucht

Züchter/innen von Tieren, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, müssen der Behörde ein Maßnahmenprogramm vorlegen, welches aufzeigt, wie sie diese Merkmale reduzieren und schließlich aus der Zucht entfernen werden.

Eine Einführung in die Materie gibt eine Broschüre des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: „Kurznasen, Hautfalten und Glubschaugen – nicht süß, sondern gequält! Wichtige Informationen über das Verbot der Qualzucht“

Im Dokument „Qualzuchtmerkmale bei unseren Haustieren“ finden Sie eine ausführliche Dokumentation möglicher gesundheitlicher Probleme bei unterschiedlichen Tierarten und Rassen. Diese Broschüre soll Sie dabei unterstützen, herauszufinden, ob die von Ihnen gezüchtete Tierrasse sogenannte Qualzuchtmerkmale (Übertypisierungen) aufweist oder nicht. 

Viele qualzuchtrelevante Symptome/Übertypisierungen sind auch im „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden“ angeführt und jeder Hunderasse zugeordnet. Screening Verfahren fürs Erkennen dieser Merkmale und die empfohlene Zuchtstrategie zu deren zukünftiger Vermeidung sind ebenfalls in diesem Dokument aufgelistet. Der Leitfaden wurde mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) erarbeitet und vom Vollzugsbeirat der Länder als Richtlinie für den Vollzug in Österreich beschlossen. 

Wenn Sie mit Elterntieren züchten, welche eines oder mehrere der beschriebenen Symptome zeigen bzw. einer Rasse angehören, bei der Qualzuchtmerkmale generell bekannt sind, besteht gemäß § 44 Abs.17 Tierschutzgesetz eine besondere Meldepflicht. Im vorzulegenden Maßnahmenprogramm muss erkennbar sein, durch welche züchterischen Maßnahmen der/die Züchter/in versucht, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachkommen zu reduzieren und in Folge zu beseitigen. Dies gilt sowohl für neue als auch bestehende Zuchten.

Für das Maßnahmenprogramm ist folgendes zu dokumentieren (siehe § 5 der „Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs“; BGBl. II Nr. 70/2016 i.d.g.F.):

  • Kriterien der Zuchtwahl (Befunde, Leistungsnachweise. etc.)
  • Abstammung der Elterntiere; Dokumentation der Verpaarungen
  • Dokumentation der Würfe/Nachkommen einschließlich abgestorbener Föten und Totgeburten
  • geschädigt geborene und euthanasierte Nachkommen
  • Art und Schwere der Schäden
  • Darlegung der Zuchtziele sowie der konkreten zuchtlenkenden Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Eliminierung von Qualzuchtmerkmalen
  • laufender Vergleich zwischen Zieldefinition und Stand der Zielerreichung

Als Hilfestellung zum Erstellen des Maßnahmenprogramms dient Ihnen auch der „Leitfaden für Züchter/innen - Anforderungen an ein Maßnahmenprogramm“. In diesem Dokument werden Zuchtziele, rassespezifische Zuchtstrategien und die genetischen Grundlagen für die Zucht näher beleuchtet.

Meldung eines Maßnahmenprogramms zur Reduktion von Qualzucht 

Es stehen Ihnen je nach gezüchteter Tierart, folgende Formulare zur Meldung eines Maßnahmenprogramms zur Reduktion von Qualzucht zur Verfügung: 

Dokumentation des Maßnahmenprogramms für Hunde

Dokumentation des Maßnahmenprogramms für Katzen

Dokumentation des Maßnahmenprogramms für Amphibien, Reptilien und andere 

zusätzlich: Untersuchungsbogen für brachycephale (kurzschnäuzige) Hunderassen

(Hinweis: Der Belastungstest muss nicht nochmals durchgeführt werden, wenn er bereits dem Zuchtverband für die Zuchtzulassung vorgelegt wurde. Das frühere Testergebnis kann dem Untersuchungsbogen beigelegt werden.) 

Ein Teil der oben genannten Formulare muss vom Betreuungstierarzt/von der -tierärztin ausgefüllt werden. Die Formulare sind durch den Züchter bzw. die Züchterin an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Hinweis: Die erforderlichen Unterlagen können auch in einer anderen, von Ihnen gewählten Form der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Eine Überprüfung durch den Amtstierarzt/die Amtstierärztin kann jederzeit erfolgen. 

Gemäß § 5 Tierschutzgesetz dürfen Tiere, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, weder gezüchtet, noch importiert, erworben, vermittelt, weitergegeben oder ausgestellt werden!  

Darüber hinaus ist in jedem Fall die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs vom Halter bzw. von der Halterin der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.

Ablaufschema zur Meldung der Zucht und des Maßnahmenprogramms

Ablaufschema zur Meldung der Zucht und des Maßnahmenprogramms



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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220
Letzte Änderung dieser Seite: 11.3.2024
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