Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut)

Aktuelle Sperrgebiete und Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für die Gemeindegebiete Pottendorf, Siegersdorf und Langegg:

  • Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
  • Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009. 
  • Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden für den Sperrkreis Pottendorf, Siegersdorf, Langegg, vom 10.05.2023 (pdf, 30kb)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für die Gemeindegebiete Reinpolz, Albrechts, Waldenstein und Unterlembach:

  • Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
  • Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009. 
  • Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für das Gemeindegebiet Unterlembach, vom 02.05.2023 (pdf, 30kb)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für das Gemeindegebiet Höhenberg, vom 12.04.2023 (pdf, 30kb)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für das Gemeindegebiet Reinpolz, Grundstücknummer .1/1, vom 04.04.2023 (pdf, 30kb)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für das Gemeindegebiet Reinpolz, Grundstücknummern 31 und 14975, vom 04.04.2023 (pdf, 30kb)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für das Gemeindegebiet Albrechts, vom 04.04.2023 (pdf, 30kb)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für das Gemeindegebiet Waldenstein, vom 04.04.2023 (pdf, 30kb)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Wien:

  • Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
  • Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009. 
  • Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling für das Gemeindegebiet Wien, vom 09.05.2023 (pdf, 30 kb)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für die Gemeindegebiete Schwarzau im Gebirge und Ternitz:

  • Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
  • Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009. 

  • Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen für das Gemeindegebiet Ternitz, vom 21.04.2023 (PDF, 117 kB)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen für das Gemeindegebiet Schwarzau, vom 13.09.2022 (PDF, 115 kB)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen für das Gemeindegebiet Schwarzau, vom 24.08.2022
 (PDF, 115 kB)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft für das Gemeindegebiet Ebenfurth:

  • Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
  • Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gem. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009. 
  • Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,00 bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt für das Gemeindegebiet Ebenfurth, vom 04.05.2023 (pdf, 30kb)

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 12  3109 St. Pölten  E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13437
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 12.5.2023
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