Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“)

Informationen zur aktuellen Situation und Vorsorgemaßnahmen

Aktuelles  

Aktuelle Lage in Niederösterreich

Mit Ende Oktober wurde im Bezirk Amstetten ein Ausbruchsgeschehen der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) bestätigt. Der letzte Ausbruch wurde am 11.11.2024 gemeldet und seitdem kamen keine neuen Meldungen mehr. Dadurch hat das Bundesministerium in den Amtlichen Veterinärnachrichten die Aufhebung der Sperrzonen verlautbart und diese können im RIS aufgerufen werden. Die Sperrzone um den Mittelpunkt WGS84-Koordinaten Breite 48,14, Länge 14,49 wurde am 14.12.2024 aufgehoben und die Sperrzone um den Mittelpunkt WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 wurde am 16.12.2024 aufgehoben.

Die Seuchenlage ist weiterhin angespannt, da ein „klassischer Geflügelpest-Seuchenzug“ meist bis April oder Mai anhält. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Geflügelhalter/Geflügelhalterinnen (Hobbybetrieb und landwirtschaftliche Betriebe) die jeweiligen Punkte unter "Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter" durchzuführen haben.


Zugehörigkeit zu einem Risikogebiet feststellen

  • Befindet sich der Betrieb in einer Zone, so gelten jedenfalls die strengen Regeln der Zone
  • Innerhalb des Risikogebietes, sollen abgestufte Maßnahmen dazu betragen, einen Eintrag der Erkrankung zu verhindern
  • Mittels Suchfunktion kann eine Zuordnung zu einem Risikogebiet erfolgen.
  • Befindet sich Ihr Betrieb in einen Risikogebiet, so werden diese Informationen im Suchergebnis eingeblendet
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Bitte benutzen Sie die Suchfunktion von Tierseuchen-Risikogebieten in NÖ.

Zusätzlich zu den in den Suchergebnissen aufgelisteten Pflichten, sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko":

  • Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.
  • Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko":

  • Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen   Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
  • Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:

    1) Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und
    2) in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES Risikogebiete festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Diese Risikogebiete teilen sich in:

  • Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko
  • Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Die "Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" und "Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko" wurden im folgenden Gesetzblatt (BGBl. II Nr. 140/2024) angepasst. Es wird empfohlen die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um einen möglichen Eintrag der Geflügelpest zu verhindern. 

Huhn auf Wiese
© Janon Stock/Shutterstock.com

HPAI, Geflügelpest, "Vogelgrippe"

AGES Steckbrief
Merkblatt (pdf, 835kb)

Sitzende spanische Tauben
© Enrique Alaez Perez/Shutterstock.com

Newcastle Disease, "atypische Geflügelpest"

AGES Steckbrief
Merkblatt (pdf, 4MB)

Vorschaubild für Vogelgrippevideo
© AGES

Aviäre Influenza - Verstehen, Erkennen, Vermeiden 

Informationen für Hobbyhalter:innen (Video) 

Ein wesentliches Schutzkriterium ist die Möglichkeit, im Falle eines Ausbruches den eigenen Bestand durch die Behörde zeitnah testen lassen zu können.

Meldepflicht der Geflügelhaltung: 

  • Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  • Das Formular finden Sie unter dem Punkt "Downloads".

Wie kann ich meine Tiere schützen? 

  • Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygiene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und
  • die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern. 

Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?

  • Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
  • Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.

Was tun bei tot aufgefundenen Wasser- oder Greifvögeln?

Wer soll melden? -  jede, jeder
Wann? - unverzüglich
Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt)
Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständigen Behörde weitergeben. 
Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden.  Immer in Absprache mit der zuständigen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt. 

Kontakte aller Amtstierärztinnen und Amtstierärzte

Dienststellen der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle


  
weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2024
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