Tagesbetreuungseinrichtungen-Bewilligung zur Errichtung und Betrieb

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Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages betreut und erzogen werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Schulen, Schülerheime oder Horte handelt.

1. ein sozialpädagogisches Konzept;

2. einen Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept);

3. einen Nachweis der fachlichen Eignung des vorgesehenen Betreuungspersonals;

4. Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne);

5. eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Minderjährigen, der Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten;

6. Bau- und Benützungsbewilligung oder Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens an die Baubehörde, Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen;

7. Befund über die Trinkwasserqualität, sofern die Versorgung nicht über eine öffentliche Trinkwasserleitung erfolgt.

Der Antrag ist an keine Fristen gebunden

Eingabegebühr und Verwaltungsabgabe gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F; NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 i.d.g.F.

§ 3 Abs. 1 NÖ Kinderbetreuungsgesetz in Verbindung mit der NÖ Tagesbetreuungsverordnung

• Antragstellung beim Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Kindergärten

• Prüfen der Unterlagen

• Eventuelle Nachforderung von fehlenden Unterlagen

• Erlassen des Bescheides bzw. ablehnendes Schreiben

Antrag per E-Mail elektronisch möglich 

Aufgaben und Ziele einer Tagesbetreuungseinrichtung: 

Die Tagesbetreuung hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen. Sie hat Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten

3109 St.Pölten, Landhausplatz 1

Telefon 0043 (0)2742 9005 DW 13238

E-Mail: post.k5@noel.gv.at

http://www.noe.gv.at/kindergarten

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 5.1.2021
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