Allgemeine Richtlinie für Förderungen des Landes Niederösterreich

1.1. Bei der Vergabe und Abwicklung von Förderungen ist die nachstehende, von der NÖ Landesregierung beschlossene Richtlinie anzuwenden.

1.2. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind

  • Förderungen, die gesetzlich oder durch Verordnung geregelt sind,
  • Förderungen, für die von der NÖ Landesregierung spezielle Richtlinien
    beschlossen worden sind und
  • Förderungen, für die mit Genehmigung der NÖ Landesregierung oder des NÖ Landtages Förderverträge abgeschlossen worden sind.

Diese Ausnahmen schließen jedoch nicht aus, dass in derartigen Regelungen
oder Verträgen die Anwendung dieser Richtlinie generell oder hinsichtlich
einzelner Bestimmungen ausdrücklich festgelegt wird.

1.3. Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind Förderungen ausgenommen,
die den Charakter von Spenden haben und im Einzelfall den Betrag von
€ 1.000,-- nicht überschreiten.

2.1. Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn

  • das Vorhaben im Einklang mit der Widmung des Ausgabenansatzes des
    Voranschlages des Landes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden
    Finanzmittel erfolgt und
  • die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der
    Förderungsmittel gewährleistet sind.

2.2. Ein Vorhaben ist nur dann förderungswürdig, wenn es

  • im öffentlichen Interesse liegt,
  • dazu beiträgt, die geistige, kulturelle, gesundheitliche, soziale oder
    wirtschaftliche Lage der Landesbürgerinnen und Landesbürger zu
    verbessern,
  • dazu beiträgt, das Gemeinwohl Niederösterreichs zu sichern oder zu
    verbessern oder
  • dazu beiträgt, das Ansehen Niederösterreichs zu heben.

2.3. Bei der Vergabe von Förderungen sind die Vorgaben aus den Bereichen
Antidiskriminierung, Gender-Mainstreaming, Gender-Budgeting, Klimaschutz
und Nachhaltigkeit zu beachten.

3.1. Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Geldzuwendungen aus Landesmitteln oder aus vom Land verwalteten Mitteln (z.B. Zuschüsse, Beihilfen, Kredite, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) an außerhalb der Landesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Sie werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung für förderungswürdige Vorhaben gewährt.

3.2. Die Art der Förderung im Sinne des Punktes 3.1. hat sich nach der Eigenart des zu fördernden Vorhabens zu richten.

3.3. Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen, und nur in jenem Ausmaß, in dem sie zur Erreichung des Förderziels unbedingt erforderlich sind. Indirekte Kosten sind nur dann förderbar, wenn sie zur Erreichung des Förderziels erforderlich sind. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Durchführung des geförderten Vorhabens vorsteuerabzugsberechtigt, so ist die auf die Kosten des geförderten Vorhabens entfallende Umsatzsteuer nicht förderbar, und die Förderung ist in Relation zur Nettobelastung (ohne Umsatzsteuer) zu bemessen.

3.4. Bei einer Förderung durch die Vergabe eines Kredites ist darauf zu achten, dass die wirtschaftliche Lage der Fördernehmerin oder des Fördernehmers zum Zeitpunkt der Förderentscheidung eine Rückzahlung des Kredites erwarten lässt. 

4.1. Förderungen sind ausgeschlossen, wenn

  • der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann,
  • ein Notstand selbst mit Hilfe der Förderung nicht behoben werden kann oder
  •  die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle 
    Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers übersteigen
    und zu ihrer bzw. seiner Zahlungsunfähigkeit führen würde.

4.2. Die Förderung von Vorhaben, die zur Gänze aus Förderungsmitteln finanziert werden würden, ist nur in begründeten Fällen zulässig.

5.1. Förderungen können nur aufgrund eines schriftlichen Antrages gewährt werden. Der Antrag ist, außer in begründeten Ausnahmefällen, vor der Durchführung des geplanten Vorhabens zu stellen.

5.2. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Der Antrag hat jedenfalls folgende Angaben bzw. Nachweise zu enthalten:

  • Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller
  • Beschreibung des zur Förderung beantragten Vorhabens
  • Beschreibung der Zielsetzung und der erwarteten Auswirkungen des Vorhabens
  • Nachweis über die zur Verwirklichung des Vorhabens allenfalls notwendigen behördlichen Bewilligungen
  • Kostenberechnungen (allenfalls mit Kostenvoranschlägen)
  • Gesamtkostenaufstellung inkl. allfälliger Eigenleistungen
  • Finanzierungsplan
  • Zeitplan
  • Bei juristischen Personen sind der Nachweis über den rechtlichen Bestand einer juristischen Person sowie der Nachweis der Vertretungsbefugnis des einreichenden Organes vorzulegen.
  • Übersteigt die beantragte Förderung den Betrag von € 10.000,--, sind dem Antrag zusätzlich der aktuellste geprüfte Jahresabschluss oder, falls kein Jahresabschluss vorhanden ist, Unterlagen, aus denen die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers hervorgehen, anzuschließen.

5.3. Die bewilligende Stelle kann im Bedarfsfall darüber hinaus weitere Unterlagen wie z.B. Berechnung und Bedeckung eventueller Folgekosten oder eine Kosten-Nutzen-Untersuchung anfordern.

5.4. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss weiters bekannt geben, ob, von welchen Stellen und in welcher Höhe sie bzw. er sonst noch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln für das gleiche Vorhaben beantragen wird oder bereits beantragt bzw. bereits erhalten hat.

5.5. Die bewilligenden Stellen sollen zur bürgerfreundlichen, einfachen und einheitlichen Abwicklung Formblätter auflegen, die die Bedingungen, Auflagen und Verpflichtungen der Förderung enthalten. Der erforderliche Raum für allenfalls notwendige Bestätigungen anderer Stellen ist nach Möglichkeit im Formblatt selbst vorzusehen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist dazu zu verpflichten,

6.1. die Allgemeine Richtlinie für Förderungen des Landes NÖ vollinhaltlich und  verbindlich anzuerkennen,

6.2. bei der Durchführung des zur Förderung beantragten Vorhabens alle bestehenden Rechtsvorschriften zu beachten,

6.3. die Förderungsbedingungen und die darüber hinaus vom Land NÖ erteilten Bedingungen, Auflagen oder Fristen einzuhalten bzw. zu erfüllen,

6.4. den Förderungsbetrag widmungsgemäß zu verwenden, 

6.5. die widmungsgemäße Verwendung in der vom Land NÖ gewünschten Form nachzuweisen. Der Nachweis hat in folgender Form zu erfolgen:

  • Originalrechnungen (oder rechtlich gleichwertige elektronische Rechnungen) über die Gesamtkosten mit Zahlungsnachweisen, ausgestellt auf die Förderempfängerin oder den Förderempfänger
  • Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens
  • Sachbericht, aus dem insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung und der Nachweis über die Durchführung des geförderten Vorhabens hervorgehen.

Bei Förderungen über € 10.000,-- kann zusätzlich die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr der Fördergenehmigung vorgesehen werden.

Ist mit dem Abschluss des geförderten Vorhabens nicht innerhalb des Kalenderjahres zu rechnen, in dem die Fördergenehmigung erfolgt, kann zusätzlich die Vorlage eines zumindest jährlichen Verwendungsnachweises vorgesehen werden.

6.6. den Organen des Landes NÖ und des NÖ Landesrechnungshofes in sämtliche das geförderte Vorhaben betreffende Unterlagen Einsichtnahme zu gewähren, sämtliche verlangte Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten,

6.7. alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder eine Änderung der vereinbarten Bedingungen erfordern würden, unverzüglich, vollinhaltlich, vollständig und aus eigener Initiative anzuzeigen,

6.8. die gegebenenfalls bei der Bewilligung einer Förderung vorgesehene Frist, innerhalb derer der Förderungsbetrag (bei sonstigem Verfall der Förderzusage) widmungsgemäß zu verwenden und ein entsprechender Nachweis darüber zu erbringen ist, einzuhalten, und

6.9. zur Kenntnis zu nehmen, dass auf die Gewährung einer Förderung kein
Rechtsanspruch besteht, und durch die Entgegennahme und Bearbeitung
eines Antrages auf Förderung sowie durch allfällige Gespräche oder Verhandlungen mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Land Niederösterreich keine wie immer gearteten Verpflichtungen erwachsen.

7.1. Die Genehmigung einer Förderung kann erst dann erfolgen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  • sämtliche Unterlagen gemäß Punkt 5. vorgelegt hat,
  • die Verpflichtungserklärung gemäß den Punkten 6. und 10.
    rechtsverbindlich abgegeben hat,
  • die Bestimmungen zu Datenschutz und Datenveröffentlichung gemäß
    Punkt 11. zur Kenntnis genommen hat, und
  • die Prüfung des schriftlichen Antrages erfolgt ist.

7.2. Bei allen Förderungen hat die Förderungsstelle zumindest die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer, den Fördergegenstand (das geförderte Vorhaben) und die Förderhöhe zu dokumentieren.

8.1. Die Auszahlung der bewilligten Förderung ist nur insoweit und jedenfalls nicht eher vorzunehmen, als die Förderungsmittel zur Vornahme fälliger Zahlungen für das geförderte Vorhaben nachweislich benötigt werden.

8.2. Die Auszahlung der Förderung für ein Vorhaben, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann grundsätzlich in Teilbeträgen vorgesehen werden, wobei ein weiterer Teilbetrag erst ausbezahlt werden kann, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils zuletzt ausbezahlten Teilbetrag erbracht worden ist.

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages kann grundsätzlich, außer in begründeten Ausnahmefällen, erst nach Vorliegen des vollständigen Nachweises über die widmungsgemäße Verwendung erfolgen.

8.3. Förderungen, die den Betrag von € 5.000,-- nicht übersteigen, sind grundsätzlich erst auszubezahlen, nachdem der vollständige Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung erbracht wurde.

8.4. Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Landesmittel Bedacht zu nehmen.

8.5. Die Auszahlung kann, außer in begründeten Ausnahmefällen, grundsätzlich nur an die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen.

8.6. Für die Überweisung der Förderung ist vorzugsweise ein inländisches Girokonto bekannt zu geben. Nur in Ausnahmefällen kann eine Überweisung auch auf ein Konto in einem Staat, der nicht Mitglied der EU ist, erfolgen, wobei die dadurch verursachten Spesen zu Lasten des Förderempfängers gehen.

9.1. Kommt für ein Vorhaben eine mehrfache Förderung (z.B. wegen verschiedener Anknüpfungspunkte bzw. Aspekte) in Betracht, ist zwischen jenen Stellen das Einvernehmen herzustellen, die für die Bewilligung der betreffenden Förderungsmittel zuständig sind. Dabei sind insbesonders die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers und die geplanten Förderungen abzustimmen.

9.2. Die Auszahlung der Förderungsmittel hat nach Möglichkeit im Verhältnis der bewilligten Förderungen zueinander und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Förderungswerbers zu erfolgen.

10.1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist dazu zu verpflichten, den Förderungsbetrag zur Gänze oder teilweise (samt Verzinsung ab dem Tag der Zuzählung) zurückzuerstatten, falls

  • die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben vergeben wurde,
  • die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde,
  • das geförderte Vorhaben gänzlich nicht oder nicht in der vereinbarten
    Weise durchgeführt wurde,
  • die Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder übernommene
    Verpflichtungen (insbes. Mitteilungs- und Anzeigeverpflichtungen) nicht
    eingehalten wurden,
  • die ausbezahlten Fördermittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
    abgerechnet wurden,
  • über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers vor
    ordnungsgemäßem Abschluss des Vorhabens ein Insolvenzverfahren
    oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines
    derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt
    wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder
    gesichert erscheint,
  • vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert wurden.

10.2. Die Rückerstattungsverpflichtung samt einer Verzinsung gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das geförderte Vorhaben nach Erhalt und widmungsgemäßen Verwendung der Förderung innerhalb der vom Land allenfalls festgesetzten Dauer der Widmung aufgegeben, eingestellt, stillgelegt usw. wurde. Der Rückzahlungsbetrag kann jedoch in Berücksichtigung der Umstände, die zur Aufgabe, Einstellung, Stilllegung usw. geführt haben, sowie vor allem in Berücksichtigung des Zeitraumes der widmungsgemäßen Nutzung verkürzt oder zur Gänze nachgelassen werden.

10.3. Werden die im Antrag angeführten geplanten Kosten für das geförderte Vorhaben unterschritten, so ist die auszuzahlende Förderung, außer in begründeten Ausnahmefällen, aliquot zur genehmigten Förderungshöhe zu verringern.

10.4. Bei einer Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen ist der Betrag zu verzinsen, wobei ab dem Tag der Auszahlung Zinsen in der Höhe von 1 % über der jeweils geltenden „Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB)“ pro Jahr, mindestens jedoch 1 %, geltend zu machen sind.

11.1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in geeigneter Weise zur Kenntnis zu nehmen, dass personenbezogene nicht-sensible Daten vom Fördergeber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, insbesondere für Zwecke der Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und allfällige Rückforderungen automationsunterstützt verarbeitet werden und durch diese zulässige Verarbeitung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 8 Datenschutzgesetz 2000 nicht verletzt werden.

11.2. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in geeigneter Weise zur Kenntnis zu nehmen, dass personenbezogene Daten vom Fördergeber zur Erfüllung von in Rechtsvorschriften vorgesehenen Berichts-, Übermittlungs- und Meldepflichten im notwendigen Ausmaß nach Maßgabe der den Fördergeber treffenden Verpflichtungen an die jeweiligen Stellen übermittelt werden.

Diese Richtlinie ersetzt die „Allgemeinen Richtlinien für Förderungen des Landes Niederösterreich“ aus dem Jahr 1990, Systemzahl 01-02/00-1700. Sie ist auf alle in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden, ab dem 1. September 2017 eingebrachten Förderanträge anzuwenden. Für die Abwicklung von Förderanträgen, die vor dem 1. September 2017 eingebracht wurden, gelten die „Allgemeinen Richtlinien für Förderungen des Landes Niederösterreich“ aus dem Jahr 1990, Systemzahl 01-02/00-1700.

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