Fahrlehrausweis
Allgemeine Informationen
Die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen darf nur Personen erteilt werden (Fahrlehrberechtigung), bei denen die allgemeinen Voraussetzungen (Besitz der Lenkberechtigung, Praxisnachweis, Zuverlässigkeit - § 109 Abs. 1 lit. b und g) vorliegen, die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und die die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) bestanden haben.
Ausbildung
Sofern eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, darf diese nur in Ausbildungsstätten, absolviert werden, die durch den Landeshauptmann ermächtigt wurden. Die Fahrlehrausbildung ist modular aufgebaut und in der KDV 1967 im Detail geregelt. Nach Absolvierung der „Grundausbildung“ und Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung kann der Bewerber als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule tätig werden. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Lehrbefähigungsprüfung.
Ausweise (Dokumente)
Fahrlehrassistentinnen und Fahrlehrerassistenten
Fahrlehrassistenten führen als Nachweis Ihrer Berechtigung eine schriftliche Bestätigung mit.
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer / Fahrschullehrerinnen und Fahrschullehrer
Mit dem Bestehen der Lehrbefähigungsprüfung gilt die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung als erteilt. Als Nachweis wird zunächst eine Bestätigung (maximale Gültigkeit vier Wochen) und danach einen Ausweis in Scheckkartenformat ausgestellt.
Der Fahrlehrausweis ist vergleichbar mit dem Führerschein („alles absolviert“). Der Ausweis wird auf die Person ausgestellt und dieser zugestellt. Abgeschafft ist damit, dass der Fahrschulbesitzer diesen Ausweis beantragen muss. Es werden alle Berechtigungen, die diese Person hat, eingetragen sein (auch Fahrschullehr Berechtigungen nach Klassen sind eingetragen). Der Ausweis gilt in ganz Österreich. Papierene Fahrlehrausweise bleiben jedoch weiter gültig.
Zuständige Stellen
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Standort der Ausbildungsstätte liegt, ist dann zuständig, wenn der Beantragung eines Fahrlehrausweises eine Schulung in einer Ausbildungsstätte vorangegangen ist:
- bei Erstausstellung eines Fahrlehrausweises und
- bei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung auf weitere Klassen und
- bei Ausdehnung auf die erste Fahrschullehrberechtigung.
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Wohnort des Fahrlehrers liegt, ist dann zuständig, wenn die Beantragung eines Fahrlehrausweises ohne vorangegangene Schulung in einer Ausbildungsstätte erfolgt:
- bei lediglich einem Umtausch eines papierenen Fahrlehrausweises und
- bei der Beantragung durch Fahrschullehrer für die prüfungsfreie Ausdehnung/Eintragung einer Fahrschullehrerberechtigung für weitere Theorieklassen, für die der Fahrschullehrer bisher eine Fahrlehrerberechtigung, jedoch keine Fahrschullehrerberechtigung besaß.
Kosten
Die Kosten der Fahrlehrberechtigung richten sich nach dem jeweiligen Verfahren (Ersterteilung, Ausdehnung, Erneuerung bzw. Austausch des Ausweises)
Zusätzliche Informationen
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Ausstellung des Fahrlehrausweises.
Um Wartezeiten möglichst zu vermeiden, ersuchen wir Sie für persönliche Besuche für alle Leistungen die Möglichkeit zur Terminvereinbarung in Anspruch zu nehmen (Online-Terminbuchung und -Terminanfrage - Land Niederösterreich (noe.gv.at).
Rechtsgrundlagen
Das Kraftfahrgesetz (KFG) und die Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung (KDV) enthalten die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung.