Wohnbauförderung Wohnungsbau

Wer kann um Förderung für welche Objekte ansuchen? Und wie errechnet sich die Förderungshöhe?  


Im Wohnungsbau wird die Errichtung von Wohnungen und Reihenhäusern sowie Wohnheimen gefördert. Die Errichtung von Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung und Geschäftsräumen in Mehrfamilienwohnhäusern kann gefördert werden, wenn die geförderte und nicht geförderte Wohnfläche mehr als 50% der geförderten und nicht geförderten Gesamtnutzfläche des Gebäudes beträgt. 

Ein Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude mit mindestens drei Wohnungen. 

Eine Wohnung ist eine Einheit, die aus Wohn-, Aufenthalts- und Nebenräumen, zumindest jedoch aus einem Wohnraum samt Nebenraum besteht und die baubehördlich als Wohnung bewilligt ist.

Ein Wohnheim ist ein Gebäude, das baubehördlich als solches bewilligt ist und zumindest zum Teil zur Unterbringung von:

  • Menschen mit Behinderung,
  • betreuungsbedürftigen oder
  • sozial bedürftigen Menschen dient

oder zum Zweck der

  • Aus- und Weiterbildung
  • Berufsausübung, z.B. Flexi Wohnen
  • Erholung oder Alterversorgung

bewohnt wird.

Ansuchen um Förderung von Wohnungsbau können eingebracht werden von: 

  1. natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder solchen Personen gleichgestellt sind, für
    a) die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
    b) den Erwerb von Eigenheimen im Zusammenhang mit einer thermischen Gesamtsanierung
    c) den Ersterwerb von Wohnungen

  2. Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen für die
    a) Errichtung von Wohnungen
    b) Errichtung von Wohnheimen
    c) Errichtung von Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen
    d) Errichtung von Geschäftsräumen   
     
  3. andere juristische Personen und Personengesellschaften mit dem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum für die 
    a) Errichtung von Eigentumswohnungen
    b) Errichtung von Dienstnehmerwohnungen

  4. andere juristische Personen, die gemeinnützigen (sozialen, karitativen) Zwecken dienen, für die Errichtung von Wohnheimen.

Eine Förderung kann nur dem Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigten zuerkannt werden.

Die Objektförderung besteht aus einem nachrangigen Förderungsdarlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich in Höhe von 50 % des förderbaren Nominales und einem degressiven Zuschuss für eine Ausleihung oder zum Eigenmitteleinsatz einer gemeinnützigen Bauvereinigung in Höhe von 50 % des förderbaren Nominales.

Nähere Details zur Objektförderung und Förderungshöhe finden Sie in den §§ 30 und 31 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 (siehe Downloads - unten).

Förderbares Nominale:

Die erreichte Punkteanzahl gemäß Gebäudedatenblatt (WB 32) und Förderungsdatenblatt (WB 34) wird mit der Anzahl der Quadratmeter Wohnnutzfläche/Wohnheimfläche multipliziert, wobei 1 Punkt mit € 16,-- bewertet wird. 

Das Höchstausmaß der geförderten Fläche von Wohnungen beträgt 80 m².

Das Höchstausmaß der geförderten Fläche von Reihenhäusern beträgt 110 m².

Das Höchstausmaß der geförderten Fläche von Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen, und Geschäftsräumen beträgt 130 m².

Das Mindestausmaß der geförderten Fläche beträgt 40 m², ausgenommen Geschäftsräume.  

Die endgültige Festsetzung der Objektförderung erfolgt nach Vorlage der Bestandspläne aufgrund der durch eine befugte Person gutachterlich festgestellten Wohnnutzfläche (§ 1 Z. 7).

Eine weitere Zuerkennung von 40 Punkten ist für die Wohnform "Begleitetes Wohnen" möglich, welche insbesondere Menschen mit Behinderung und Menschen, die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht, wobei nach individuellem Bedarf Betreuungsleistungen vermittelt werden:

  • Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, das heißt der Zugang ins Gebäude und in die Wohnung muss barrierefrei sein und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inklusive Sanitärbereich ist zu gewährleisten 
  • Aufzug
  • Aufenthalts-/Gemeinschaftsraum inklusive barrierefreies WC für die Bewohner (beispielsweise: Lese-, Internet- und Fernsehraum); Mindestgröße 2,5 m²/WE, mindestens jedoch 20 m²
  • Notrufsystem (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
  • die Wohnungsgröße sollte 45 m² bis 65 m² betragen
  • geeignete Infrastruktur, beispielsweise Nahversorgung, Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, öffentlicher Verkehr und behördliche Einrichtungen sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar  
  • die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
  • Organisation der Betreuung durch die Standortgemeinde im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied der NÖ Landesregierung für Soziales;
    kommen frühere Bestimmungen zur Anwendung so kann die o.a. Regelung angewendet werden

Die Zuerkennung von Punkten aus Lagequalität und Aufzugseinbau ist für Begleitetes Wohnen nicht möglich.

Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.

Eine weitere Zuerkennung von 25 Punkten ist für die Wohnform "Barrierefreies Wohnen" möglich, welche insbesondere Menschen mit Behinderung und Menschen, die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht, wobei nach individuellem Bedarf Betreuungsleistungen vermittelt werden:

  • Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, das heißt der Zugang ins Gebäude und in die Wohnung muss barrierefrei sein und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inklusive Sanitärbereich ist zu gewährleisten 
  • Aufzug
  • Notrufsystem (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
  • die Wohnungsgröße sollte 45 m² bis 65 m² betragen
  • geeignete Infrastruktur, beispielsweise Nahversorgung, Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, öffentlicher Verkehr und behördliche Einrichtungen sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar
  • die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
  • Die Zuerkennung von Punkten aus Lagequalität und Aufzugseinbau ist für Barrierefreies Wohnen nicht möglich.

Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.

Für die Wohnform "Junges Wohnen" ist die Zuerkennung von 20 Punkten möglich:

  • die Wohnungsgröße beträgt maximal 60 m²; die Verbindung von 2 Wohnungen gemäß § 32 ist nicht möglich
  • die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
  • der Finanzierungsbeitrag darf höchstens Euro 4.000,00 betragen
  • das Objekt muss auf einem Baurechtsgrund errichtet werden und/oder Reduktion des Aufschließungsbeitrages um zumindest zwei Drittel
  • Die Bewohner dürfen zum Zeitpunkt der Anmietung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Ehepartnern oder Lebenspartnerschaften muss mindestens einer der Partner die Anforderung erfüllen.

Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für die Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden. Eine Zusatzförderung gemäß Lagequalität kann nicht zuerkannt werden.

Die Förderung "Junges Wohnen" ist bis 31.12.2024 befristet.

weiterführende Links
Downloads

Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1, Haus 7A
3109 St. Pölten
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-15395   
Letzte Änderung dieser Seite: 14.12.2023
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