M 4 - Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz



  • Rasche Abfuhr von Schadholz aus dem Wald zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von Forstschädlingen.
  • Sicherung der Holzqualität.

 

  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie ausgenommen sind Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7
    • Waldbesitzervereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
  • Genossenschaften, die nachweisen, dass die Förderung weitestgehend ihren land- und forstwirtschaftlichen Mitgliedern zugutekommt.
  • Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber

 

Achtung!

Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:  

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren. 

Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte dieses Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ - Beantragung der AMA-Betriebs Klientennummer vollständig aus und senden das Formular anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.

 

Ihre zuständige Bezirksbauernkammer ist Ihnen gegebenenfalls gerne behilflich. 


  • Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze.

  • Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern.
    • Schadholztransport Trockenlager (ab 1.März 2021)

    • Schadholztransport Nasslager (ab 1.März 2021)
  • Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik


  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % für Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % für Transport und Manipulation des Schadholzes
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 % für Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
  • Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
  • Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten 2 Auskünfte/Angebote; mehr als 10.000 € 3 Angebote/Auskünfte)
  • Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
  • Laufzeit bei Projekten „Errichtung von Nass- und Trockenlagerplätzen“ maximal 3,5 Jahre (Laufzeit gilt ab Umsetzungsstart des Waldfonds; Projektlaufzeiten werden gegen Ende der Umsetzungsfrist dementsprechend kürzer)
  • Bei Vorhaben von Fördergegenstand 2 „Transport und Manipulation von Schadholz“ muss die Umsetzung umgehend nach Antragstellung erfolgen (1 Monat).


  • Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.).
  • Vorhaben zur Errichtung von Holzlagerplätzen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Errichtung der Lagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
  • Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
  • Auf geförderten Trocken- und Nassholzlagern ist im Zeitraum der Behaltefrist (5 Jahre) des Vorhabens mindestens 95 % Holz aus den Befall- oder Katastrophengebieten Österreichs zu lagern. Der Nachweis ist über Lieferscheine zu erbringen.
  • Bei Trockenlagern gelten als Mindestkapazität 1.000 fm Fassungsvermögen und bei Nasslagern 5.000 fm.
  • Bei Trockenlagern muss ein Mindestabstand von 500 m zu befallgefährdeten Beständen eingehalten werden.
  • Nass- und Trockenlager müssen ganzjährig befahrbar sein.
  • Vorhaben gemäß Fördergegenstand 2 „Transport und Manipulation von Schadholz“
    • Es muss eine Beratung durch die Bezirksforstinspektion vor Antragstellung vorliegen.
    • Bei den Maßnahmen „Transport zum Trockenlager“ muss das angefahrene Trockenlager den Trockenlagerkriterien des NÖ-Landesforstdienstes entsprechen (Mindestabstand, Erreichbarkeit, Mindestkapazität, Fallenring)
    • Die Abrechnung kann nur auf Basis einer Messung gemäß ÖHU (österreichische Holzhandelsusancen) erfolgen. 
    • Forstbetriebe (>100 ha) sind aufgefordert einen Lageplan als pdf mit Beschriftung und in Form von nachvollziehbaren digitalen Daten (shape files) hochzuladen.
  • Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor.
  • Fördergenstand „Schadholztransport“ umfasst nur den LKW-  oder Bahntransport von Nadel-Sägerund- und Industrieholz (keine Biomasse).
  • Genossenschaften haben eine Liste der Begünstigten sowie die von diesen eingelagerten Mengen bekannt zu geben.
  • Beratungsunterlagen (Projektbeschreibung) und Lageplan (Ausdruck/digitale Daten) sind im Zuge der Antragstellung elektronisch hochzuladen.


ACHTUNG: 

Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebs- oder Klientennummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:  

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren. 

Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte dieses Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer“ - Beantragung der AMA-Betriebs Klientennummer vollständig aus und senden das Formular anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.

 

Ihre zuständige Bezirksbauernkammer ist Ihnen gegebenenfalls gerne behilflich. 

 

Anträge können nur erledigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen dem Förderantrag angeschlossen werden.

Folgende Beilagen sind verpflichtend hochzuladen:

  • Lageplan der Maßnahme/Maßnahmen
  • Beratungsprotokoll mit Unterschrift des Beraters 
  • Betriebe über 100 ha müssen den Lageplan zusätzlich in Form von shape files hochladen 


ONLINE ANTRAG – hier können Sie den Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen



Für Fördervorhaben „Transport von Schadholz“, ist eine verpflichtende Beratung durch die zuständige Bezirksforstinspektion erforderlich.


Bezirksforstinspektion - Bezirksförster

Landesforstdirektion NÖ 

https://www.noe.gv.at/noe/Forstwirtschaft/Landesforstdienst.html


Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf4@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-12963
Fax: 02742/9005-13620
Letzte Änderung dieser Seite: 20.10.2021
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