Genehmigung der Inanspruchnahme eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes

Für besondere Grundbeanspruchungen und Nutzungen von Öffentlichem Wassergut ist die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes erforderlich.

Solche Grundinanspruchnahmen des Öffentlichen Wassergutes werden mit Verträgen geregelt. Sie regeln insbesondere die Haftung des Vertragsnehmers gegenüber dem Bund sowie die Erhaltung des Vertragsgegenstandes. Im Einzelfall werden die Verträge durch besondere Auflagen und Bedingungen ergänzt.

Für einen umfassenden Überblick lesen Sie bitte unseren Artikel über die Sondernutzung von Öffentlichem Wassergut (siehe WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN). 

Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, wenn Sie einen Antrag stellen wollen. 

  • Die Nutzungen müssen mit den Widmungszwecken des Öffentlichen Wassergutes vereinbar sein bzw. dürfen diese nicht beeinträchtigen.
  • Bestimmte Grundnutzungen (etwa Verrohrungen mit einer Länge von über 10 m, die Herstellung von Massivbauten etc.) bedürfen darüber hinaus auch des Einverständnisses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  • Bei Vorhaben größeren Ausmaßes muss das Projekt im Einvernehmen mit der Wasserbauverwaltung ausgearbeitet worden sein. 

Grundsätzlich ist neben den im Formular vorgesehenen Angaben ein Katasterplan erforderlich. Bei umfangreicheren Vorhaben kann eine ergänzende technische Beschreibung notwendig sein. Die Unterlagen können dem Ansuchen digital angeschlossen werden.

Wir beurteilen Ihren Antrag und arbeiten einen Sondernutzungsvertrag aus, der Ihnen dann zur Unterzeichnung zugesendet wird.

Der Antrag ist gebührenfrei. Für die Inanspruchnahme von Öffentlichem Wassergut ist das im Vertrag festgesetzte Entgelt zu bezahlen.

Zuständig ist die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes als Vertreter der Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau).

Grundsätzlich hat der Nutzer der bundeseigenen Grundfläche bzw. der Eigentümer der auf Bundesgrund herzustellenden Anlage (z.B. Brücke) den Antrag zu stellen. Es besteht aber kein Einwand dagegen, dass der Antrag vom Projektsverfasser oder von der bauausführenden Firma im Namen bzw. in Vertretung des Antragstellers eingebracht wird. Der Vertrag ist aber in jedem Fall vom Antragsteller zu unterzeichnen.

Die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes in Vertretung des Grundeigentümers Bund, die zuständige Wasserbauverwaltung sowie ein eventuell vorhandener Dritter, welchem bereits ein Nutzungsrecht im betreffenden Bereich eingeräumt wurde oder dem eine Erhaltungspflicht am Gewässer obliegt, müssen dem Antrag zustimmen.


Dies hängt von der Art der Grundnutzung ab. In der Regel gelangen entsprechend den Vorgaben des Bundes Verträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren, welche sich bei beiderseitigem Aufrechterhalten des Vertragsverhältnisses immer um ein weiteres Jahr verlängern, zur Anwendung. Die Nutzung von Grundstücksflächen des Öffentlichen Wassergutes durch kommunalen Anlagen (wie zb. öffentliche Wasserversorgungsanlagen etc.) wird normalerweise auf Bestandsdauer der Anlagen genehmigt.

weiterführende Links

Ihr Kontakt zum Thema öffentliches Wassergut

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8
3109 St. Pölten
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040   
Letzte Änderung dieser Seite: 20.5.2019
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