Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen - Zuschuss zum Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

Aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Elementarpädagogik (gültig für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/2027) soll im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen erhöht werden. 

Der Zuschuss für den Ausbau des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsangebots in elementaren Bildungseinrichtungen für unter Dreijährige kann für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  • Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in elementaren Bildungseinrichtungen 
    a. für unter Dreijährige
    b. in altersgemischten Einrichtungen, wenn in diesen überwiegend unter Dreijährige betreut werden
    c. in anderen altersgemischten Einrichtungen, wenn diese nicht nur vorübergehend für unter Dreijährige geöffnet sind
  • Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung VIF-konformer Öffnungszeiten (nur für bestehende Einrichtungen, die die Öffnungszeiten ausweiten)
  • Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit
  • Investitionskostenzuschüsse für räumliche Qualitätsverbesserung (nähere Hinweise finden sich am Beiblatt zur Förderung)
  • Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tageseltern für jede/jeden zusätzliche Tagesmutter/-vater
  • Personalkostenzuschüsse für maximal 3 Betriebsjahre (gültig bis längstens 31. August 2027) zur Erreichung VIF-konformer Öffnungszeiten
    Für Erstanträge gilt, dass mit jedem neuen Kindergartenjahr ein neues Betriebsjahr beginnt! Bei geplanter Betriebsaufnahme im Laufe eines Kindergartenjahres empfiehlt sich im Vorfeld eine Kontaktaufnahme mit der Förderstelle des Landes.
  • Zuschüsse für Ausbildungslehrgänge nach dem Bundesgütesiegel für Tagesmütter/-väter
  • Zuschüsse zu den Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tageseltern

Ab dem Kindergartenjahr 2023/24 werden die Personalkostenzuschüsse der neuen Fördersituation aufgrund der NÖ Kinderbetreuungsoffensive angepasst werden, weshalb das aktuelle Antragsformular nur für das Kindergartenjahr 2022/23 gilt.

Hinweis für Gemeinden:

Für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung zusätzlicher Kindergarten- bzw. TBE-Kleinkindgruppen, die überwiegend für Kinder unter 3-Jahren errichtet werden, kann eine Förderung aus dem NÖ Schul- und Kindergartenfonds mit einem Investitionskostenzuschuss (Direktförderung) aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Elementarpädagogik kombiniert werden. Dieser Investitionskostenzuschuss wird dann bei den vom NÖ Schul- und Kindergartenfonds anerkennbaren Baukosten in Abzug gebracht.

Eine Antragstellung ist für neu geschaffene Gruppen möglich, welche spätestens bis zu Beginn des KG-Jahres 2027/28 den Betrieb aufnehmen und bis spätestens 15. Dezember 2027 endabgerechnet wurden.

Die Auszahlung von bewilligten 15a-Fördermitteln erfolgt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens, sowie positiver Prüfung der Schlussabrechnung durch den NÖ Schul- und Kindergartenfonds.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie bei den Downloads.

Antragstellung für den Zuschuss zum Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots innerhalb des Kindergartenjahres in dem der Ausbau stattfindet.

Das für das Kindergartenjahr 2022/23 gültige Antragsformular, die Information zur Datenverarbeitung und ein Beiblatt stehen als Download zur Verfügung.

- institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung

  • Bewilligungsbescheid zum Betrieb einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
  • positive Bedarfsfestellung durch die Standortgemeinde

- Tagesmutter/-väter-Rechtsträger

Die Antragstellung erfolgt mittels Antragsformular an die Abteilung Kindergärten (Landhausplatz 1, Tor zum Landhaus, 3109 St. Pölten), folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • kurze Projektbeschreibung
  • Auflistung aller Ausgaben des Projektes, aller beantragter Förderungen und Eigenleistungen des Trägers
  • Die Ausgaben müssen konkret aufgelistet und soweit wie möglich mit Kostenvoranschlägen bzw. saldierten Rechnungen belegt werden.
  • Verhandlungsschrift oder gültiger Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde
  • positive Bedarfsfeststellung und Förderzusage der Standortgemeinde

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Die genannten Bundesmittel werden vom Land NÖ, den NÖ Gemeinden bzw. privaten Trägern cofinanziert.

Unrechtmäßig bezogene Zuschüsse müssen vom Förderungsempfänger unverzüglich rückerstattet werden.

weiterführende Links
Downloads

Ihr Kontakt zu Förderungen für Kinderbetreuungseinrichtungen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kindergärten
Landhausplatz 1, Tor zum Landhaus 3109 St. Pölten E-Mail: kinderbetreuung@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13524
Fax: 02742/9005-13595
Letzte Änderung dieser Seite: 24.2.2023
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