Zweckfremde Nutzung eines Kindergartens

Allgemeine Informationen 

Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke, von Katastrophenfällen ausgenommen, bedarf der Bewilligung der Landesregierung.


Voraussetzungen

Antrag des Kindergartenerhalters


Zuständige Stelle

NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten


Verfahrensablauf

Der Antrag des Kindergartenerhalters wird geprüft und mittels Bescheid genehmigt oder abgelehnt.


Rechtsgrundlagen

§ 15 Abs. 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung

Kindergartenrecht


Formular

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kindergärten
Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13249
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Letzte Änderung dieser Seite: 16.3.2020
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