Bruttopreisauszeichnungspflicht für Flugtickets

Preise für Flugtickets müssen in der Werbung mit allen Nebenkosten ausgewiesen werden

Seit 13. Jänner 2006 müssen die Preise für Flugtickets in der Werbung mit allen Nebenkosten ausgewiesen werden.

Die neue Regelung „gilt für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz) angeboten werden“. Künftig müssen die Ticketpreise sämtliche Preisbestandteile, also Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschlüge und allfällige Bearbeitungs- und Ausstellungsgebühren, enthalten.

Bisher mussten nur Reisebüros ihre Flugangebote mit Bruttopreisen auszeichnen, die Airlines waren von dieser Regelung ausgenommen und konnten daher mit zum Teil wesentlich günstigeren Nettopreisen werben. Bei diesen „Kampfpreisen" kann der Bruttopreis samt Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben und Zuschlägen ein Mehrfaches des angegebenen Betrages ausmachen. Für den Fluggast bedeutete diese Praxis oftmals eine unliebsame Überraschung, wenn er für den tatsächlichen Flug ein Vielfaches des angepriesenen Betrages bezahlen musste. 

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Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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