Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 05.07.2024 )

Haubis GmbH, 3252 Petzenkirchen


Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen am Mittwoch, den 24. Juli 2024, um 13:30 Uhr, an Ort und Stelle)

Die Haubis GmbH, Firmenbuch Nr. 81752z, vertreten durch Herrn Ing. Anton Haubenberger, hat die nachbarneutrale Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 GewO 1994 betreffend die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage im Standort Kaiserstraße 8, 3252 Petzenkirchen, Grundstücke Nr. 286/1, 693 und 694/1, KG und Marktgemeinde Petzenkirchen, durch nachstehend angeführte Maßnahmen angezeigt:

Errichtung und Betrieb eines Gebäudezubaus an der Stirnseite der Halle II und III samt baulicher-, maschineller- und technischer Maßnahmen zwecks Schaffung von Technikräumen für hauseigene Technikbereiche/Nahwärme//Büroraum/Aufstellung von Sauerteigtanks

Über die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens gem. § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 findet gem. §§ 40 bis 44 AVG 1991 eine mündliche Verhandlung am Mittwoch, den 24. Juli 2024, statt. Treffpunkt: 13:30 Uhr, an Ort und Stelle

Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn nur Parteienstellung bezüglich der Wahl des Anzeigeverfahrens für die Änderung der Betriebsanlage zukommt und die Wahl des Verfahrens einziger Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung ist.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MelkE-Mail: post.bhme@noel.gv.at
Tel: (0 2752) 9025, Fax: (0 2752) 9025-32000
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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