Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 12.07.2024 )

SAN Agrow Holding GmbH, KG Oberndorf in der Ebene

Die SAN Agrow Holding GmbH hat um Änderung gewerbebehördlichen Spezialgenehmigung durch das Projekt "Einbau einer Mischanlage, verbunden mit der Stilllegung der Pflanzenversuchsanlage, dessen Räumlichkeiten zur Lagerung der Fertigprodukte verwendet wird", im Standort 3130 Herzogenburg, Industriestraße 35 – Halle 7 und 8, KG Oberndorf in der Ebene, Grst.Nr. 149, Gemeinde Herzogenburg, angesucht. Hinweise: 1. Die Projektunterlagen liegen bis 12.07.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Einsichtnahme auf. 2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen. (Persönliche Vorsprachen sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich) 3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen. 4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft St. PöltenE-Mail: post.bhpl@noel.gv.at
Tel: +43 2742 9025, Fax: (02742) 9025-37000
3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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