Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 10.08.2026 )
Pan+Pan Zushi GmbH, 2331 Vösendorf
Die Pan+Pan Zushi GmbH hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Bestehenden Betriebsanlage durch die Neuübernahme durch die Pan + Pan Zushi GmbH – die Zusammenlegung der Flächen Galerie 218 und Galerie 222, die Änderungen an nicht tragenden Trennwänden sowie die Erneuerung der Möblierung und der technischen Ausstattung, im Standort 2331 Vösendorf, Shopping City Süd, G 222, Gemeinde Vösendorf, angesucht. Hinweise: 1. Die Projektunterlagen liegen bis 10. August 2026bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Einsichtnahme auf. 2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- In die Projektunterlagen können Sie bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling oder während der mündlichen Verhandlung einsehen und von Ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 349
2340 Mödling, Bahnstraße 2
