Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 21.09.2026 )

Edelsegger Metals GmbH, 3341 Ybbsitz

Die Edelsegger Metals GmbH hat die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch die Abweichung zum Genehmigungsbescheid vom 17.09.2018, AMW2-BA-0436/007 durch
- Demontage der 4 zusätzlich genehmigten Schweißarbeitsplätze in Halle 3
- Aufstellung von Palettenregalen zur Lagerplatzerweiterung in Halle 3
- Umstellung der Gleitschleifanlage aus Halle 4 in Halle 3
- Umstellung von zwei hydraulischen Abkantpressen in Halle 4
- Ausscheidung der Rollbiegemaschine in Halle 4
- Aufstellung einer zusätzlichen Abkantpresse in Halle 4
- Änderung der Aufstellung der bestehenden Schleifkabine in Halle 5
im Standort 3341 Ybbsitz, Am Gries 5, Gemeinde Ybbsitz, angezeigt sowie um Ausnahmegenehmigung vom Trinkverbot gem. § 95 Abs. 3 ASchG angesucht.
Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen bis 21. September 2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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