Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 22.09.2026 )
Mikšic Sladjan, 2130 Mistelbach an der Zaya
Herr Mikšic Sladjan hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für "Errichtung und Betrieb eines Imbissstandes", im Standort 2130 Mistelbach an der Zaya, Mitschastraße 39, angesucht.
Auf dem Grundstück Nr. 4/7 (KG Mistelbach, Stadtgemeinde Mistelbach) wird auf dem Parkplatz ein Verkaufsanhänger in Form eines Imbissstandes aufgestellt. In Summe werden 8 Verabreichungsplätze zur Verfügung gestellt, welche von der Parkfläche von Pflanzentröge abgegrenzt werden.
Die Betriebszeiten sind Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 10:00 bis 16:00 Uhr.
Hinweise:
1.Die Projektunterlagen liegen bis 22. September 2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Einsichtnahme auf.
2.Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3.Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie inner-halb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistel-lung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer In-teressen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästi-gungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4.Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu er-teilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
02742/9005 339
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
