Frühförderung

Was versteht man unter Frühförderung?

Frühförderung ist eine pädagogische Aufgabe und umfasst die direkte Arbeit mit dem Kind, also Förderung im Sinne einer Entwicklungsanregung und ein Begleiten, Beraten und Unterstützen der Eltern.



Was ist das Ziel der Frühförderung?

Ziel ist die bestmögliche Förderung der Entwicklung des Kindes und Unterstützung der Eltern in schwierigen Situationen.


Wer kann Frühförderung erhalten?

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder ab Geburt bis zum Eintritt in das verpflichtende Kindergartenjahr; sinnesbehinderte Kinder bis zum Schuleintritt.

Voraussetzung:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Wohnsitz in Niederösterreich


Wer bietet Frühförderung an?

Frühförderung wird von privaten Organisationen in Frühförderstellen und Ambulatorien angeboten.


Wie wird Frühförderung finanziert?

  1. Frühförderung durch Frühförderstellen:
    Die Kosten werden vom Land NÖ übernommen; die Eltern haben einen Kostenbeitrag von EURO 16,50 pro Frühfördereinheit zu leisten.

  2. Frühförderung durch Ambulatorien:
    Die Kosten werden je zur Hälfte von den Kassen und vom Land NÖ getragen. Die Eltern haben je nach Krankenkasse einen Selbstbehalt an ihre Kasse zu leisten.


Wo findet Frühförderung statt?

Frühförderung findet entweder zu Hause (Hausfrühförderung) oder in der Einrichtung (ambulante Frühförderung) statt.


Wie bekommt Ihr Kind Frühförderung?

  1. Frühförderung durch Frühförderstellen:
    Antrag auf Frühförderung bei Bezirkshauptmannschaft oder
    direkt beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung einbringen.

  2. Frühförderung durch Ambulatorien:
    über Verordnungsschein des Arztes


Welche Frühförderstelle bzw. Ambulatorium ist für Ihr Kind zuständig?

Für Ihr Kind ist jene Einrichtung zuständig, in deren Verwaltungsbereich Sie (bzw. Ihr Kind) Ihren Wohnsitz haben.

Notwendige Unterlagen

Diese Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:

  • unterschriebener Antrag auf Frühförderung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • ärztliches Gutachten

Besondere Hinweise

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder ab Geburt bis zum Eintritt in das verpflichtende Kindergartenjahr; sinnesbehinderte Kinder bis zum Schuleintritt.

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Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16321
Fax: 02742/9005-16220
Letzte Änderung dieser Seite: 5.2.2024
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