Verfahren zur Genehmigung von Lagerplätzen, Abfallbehandlungsanlagen
Allgemeine Informationen
Die Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
* in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
* kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat mit Bescheid. Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen werden durch einen Sachverständigen geprüft.
Voraussetzungen
In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
Danach prüft der Sachverständige, ob durch das beantragte Vorhaben
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
nachhaltig beeinträchtigt wird, und ob diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Fristen
keine
Zuständige Stellen
Bezirkshauptmannschaft / Magistrat
Verfahrensablauf
Antrag bei der zuständigen Stelle einbringen, danach wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Parteiengehör den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Partei hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein eigenes Gutachten vorzulegen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes und Abwägung der Beweise wird mit Bescheid entschieden.
Erforderliche Unterlagen
siehe Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen, § 31 NSchG 2000
Kosten
Feste Stempelgebühr für Antrag und Beilagen, Landesverwaltungsabgabe für die Verleihung der Berechtigung.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutz
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220