Schischulbetriebsbewilligung, Schischul-gebietsneubestimmung - Bewilligung, Antrag

Informationen, Voraussetzungen, Fristen, Kosten, Formulare

Allgemeine Informationen

Das Schilaufen im Sinne des NÖ Schilehrwesens umfasst alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

Schischulen sind Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt wird. Der Schiunterricht ist dann erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

Der Betrieb einer Schischule bzw. die Neubestimmung des Schischulgebietes bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung wird für den Betrieb einer Schischule mit einem bestimmten Namen, ein beantragtes Gebiet, für einen geeigneten Sammelplatz im angestrebten Standort und ein eigenes Schischulbüro unter bestimmten Voraussetzungen mit schriftlichem Bescheid erteilt.

Vor Erteilung der Bewilligung bzw. vor Neubestimmung eines Schischulgebietes sind die betroffenen Gemeinden anzuhören - Verständigung von der Einbringung des Ansuchens mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde; der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind zu informieren.

Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den betroffenen Gemeinden  des Schischulgebietes  zu übermitteln. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind vor der Erteilung der Bewilligung zu informieren. Bewilligungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörden zu verlautbaren.

Die Aufnahme, die vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers sowie betreffend die gesetzlich geforderten Angaben bei Bewilligungen für Gesellschaften (Rechtsform, Gesellschafter und allfällige Haftung, Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung). Dies gilt auch für jede Änderung des Schischulgebietes, des Sammelplatzes, des Schischulbüros und des Schischulnamens.


Voraussetzungen

a) verfahrenstechnische Voraussetzungen

  • Das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Beizubringende Unterlagen zum Nachweis der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des  Antrages nicht älter als drei Monate sein. Dem Ansuchen um Bewilligung des Betriebes für Gesellschaften sind zusätzlich anzufügen: beabsichtigte Rechtsform, die Gesellschafter unter Angabe einer allfälligen Haftung, der Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung.

b) inhaltliche Voraussetzungen:

  • Das Schischulgebiet muss ein geschlossenes Gebiet umfassen. Bei der Bestimmung ist auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und auf ausreichend geeignete Übungsplätze Bedachtnahme zu nehmen. Ändern sich die Voraussetzungen kann das Schischulgebiet neu bestimmt werden.
  • geeigneter Sammelplatz im angestrebten Standort.
  • eigenes Schischulbüro.

c) persönliche Voraussetzungen: 

  • die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG oder Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG
  • Eigenberechtigung
  • Vollendung des 24. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung 1994
  • Körperliche Eignung
  • Fachliche Befähigung (Abschlussprüfung gem. Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern) und praktische Betätigung
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Hinweis:  Personen, die nicht die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Zuverlässigkeit) sowie der körperlichen Eignung  auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

Bewerber um eine Schischulbetriebsbewilligung können auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sein, wenn sie einen Geschäftsführer bestellen der die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung des 24. Lebensjahres, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) erfüllt. Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung  berufenen Organ  der betreffenden, allenfalls der haftenden juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung gesetzlich zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich.


Fristen

Die Schischulbetriebsbewilligungbzw. die Neubestimmung des Schischulgebietes ist vor dem beabsichtigten Betrieb der Schischule (mit dem neubestimmten Schischulgebiet) zu erwirken.

Die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigetatbestände (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ......) hat rechtzeitig vorher zu erfolgen.


Zuständige Stellen

Für die Schischulbetriebsbewilligung bzw. die Neubestimmung des Schischulgebietes:
Bezirksverwaltungsbehörde der beantragten Standortgemeinde(n)

Für die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigetatbestände (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ....):
Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung.

Erforderliche Unterlagen

Für Schischulbetriebsbewilligung bzw. Schischulgebietsneubestimmung:

Formloser Antrag incl. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen durch den Bewerber.

Für die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigetatbestände (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ....):

Formlose Anzeige durch den Bewilligungsinhaber.


Kosten

Für Schischulbetriebsbewilligung bzw. Schischulgebietsneubestimmung:

  • Verwaltungsabgabe nach der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1
    TP B III in Verbindung mit § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule:    € 110,00
  • Verwaltungsabgabe nach der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenordnung 2001, LGBl. 3800/1
    TP B III in Verbindung mit § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für die Neubestimmung eines Schischulgebietes:    € 22,10
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 -
    bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Für die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigetatbestände (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ....):

  • Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 -
    bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.


Rechtsgrundlagen

§ 14 - § 18 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9


Zusätzliche Informationen

Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Personen oder Einrichtungen, die nicht erwerbsmäßig Schiunterricht für Gruppen erteilen, haben über Verlangen die Schischulleiter der Schischulgebiete, in welchen die Erteilung des Schiunterrichts erfolgt, über ihre Tätigkeit, insbesondere die zu benützenden Übungshänge, zu informieren.

Eine Schischule aus einem anderen Schischulgebiet hat vor der Aufnahme des Schiunterrichtes die jeweils für das Schischulgebiet zuständigen Schischulleiter zu informieren.

Eine Verwaltungsübertretung  begeht, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer den gesetzlich geforderten Anzeigepflichten (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, .....) zuwiderhandelt.

Eine Verwaltungsübertretung begeht der Bewilligungsinhaber, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wenn er der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.


Formular

Für Schischulbetriebsbewilligung bzw. Schischulgebietsneubestimmung:

Bitte schicken Sie die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.

Für die Anzeige der gesetzlich geforderten Anzeigebestände (Aufnahme, vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule, ....) :

Zum Onlineformular


Ihr Kontakt für BergführerIn, SchilehrerIn und Schischulen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sport
Neue Herrengasse, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Fax: 02742/9005 - 16330
Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2024
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