Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen nach der BVO 2022

Für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen nach Österreich ist grundsätzlich eine gültige Tollwutimpfung erforderlich. Somit kann das Mindestalter für eine frühmöglichste Verbringung von 15 – 19 Lebenswochen bewegen. Dies ist davon abhängig welcher Impfstoff verwendet wird, da es am Markt unterschiedliche Tollwutimpfstoffe gibt, welche entweder zur Grundimmunisierung eine einmalige Verabreichung vorsehen oder eine 2malige Impfung im Abstand von 4 Wochen. Hinzu kommen immer gesetzlich vorgeschriebene 21 Tage „Karenzzeit“ bis der Impfschutz gewährleistet ist und die Tollwutimpfung somit auch rechtlich für den Reiseverkehr gültig ist.

Ausnahmen von dieser Vorschrift bestehen lediglich für Diensthunde des Bundes sowie für einzelne Heimtiere, die zu privaten Zwecken verbracht werden. In diesen Fällen ist eine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilt, wenn nur ein Tier pro Antragstellerin oder Antragsteller gleichzeitig verbracht werden soll, durch die Verbringung keine besondere Gefahr für die Tiergesundheit in Österreich zu erwarten und die Antragstellerin oder der Antragsteller besondere Gründe für die Notwendigkeit der Verbringung im Hinblick auf die geplante weitere Haltung und Verwendung glaubhaft macht.

Für Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht zu privaten Zwecken gehalten werden oder für eine Weitergabe in Österreich bestimmt sind, ist eine Verbringung nach Österreich ausschließlich mit einer gültigen Tollwutimpfung zulässig.

Antragsformular Sondergenehmigung Import für einen Welpen unter 15. Wochen


Bei wem muss ich mich melden bzw. welche Behörde ist für die BVO zuständig?

Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) des Bestimmungsortes.

Mit welchen Strafen ist zu rechnen, wenn gegen die BVO verstoßen wird?

Wer gegen die Regelungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022 verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 4.360 € rechnen.

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455

Letzte Änderung dieser Seite: 11.6.2026
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