NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss

Die Landesregierung hat den NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss beschlossen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die finanzielle Situation der Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher zu entlasten.

Der NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss kann online von 19. April 2023 bis 30. Juni 2023 beantragt werden.

Es wird eine Hotline unter der Telefonnummer 02742 9005 15970 eingerichtet.

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Den NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss können jene Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:

a) 40.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat

b) 100.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben

Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz in Niederösterreich sein und man muss dem berechtigten Personenkreis angehören.

Hier gelangen Sie zu dem Online-Ratgeber, mit dem Sie erfahren, ob bei Ihnen eine Förderung möglich ist:

Die Richtlinie zum NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss regelt als Voraussetzung für einen Bezug der Förderung, dass bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden müssen. Diese Grenzen wurden für Einpersonenhaushalte mit € 40.000,00 (Bruttojahreshaushaltseinkommen) und für Mehrpersonenhaushalte mit € 100.000,00 (Bruttojahreshaushaltseinkommen) festgelegt.

Wie aber kann ich mein Bruttojahreseinkommen errechnen bzw. wo kann ich dieses nachlesen?

Da die Überprüfung der Einhaltung der Einkommensgrenzen durch eine Abfrage in der Transparenzdatenbank des Bundes erfolgt, wurde auch der Einkommensbegriff dieser Transparenzdatenbank für den NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss herangezogen. Demnach errechnet sich das Bruttojahreseinkommen für natürliche Personen aus dem „Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge“.

Weil das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht einfach festzustellen bzw. zu berechnen ist, wurde zur Vereinfachung sowohl im Online-Ratgeber als auch in der Richtlinie das Einkommen des Einkommenssteuerbescheides (zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge) bzw. das Bruttoeinkommen des Jahreslohnzettels als ähnliches Kriterium herangezogen. Wenn die dort angeführten Zahlen unter den Einkommensgrenzen liegen, ist davon auszugehen, dass man die Förderung beziehen kann.

Handelt es sich um einen Grenzfall, bei dem nicht klar ist, ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden oder nicht, sollte der Antrag auf jeden Fall gestellt werden.

Zudem besteht immer die Möglichkeit, sich zur Abklärung an die förderabwickelnde Stelle zu wenden (Wohn-Heizkostenzuschuss@noel.gv.at). 

Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt € 150,00 und für jede weitere Person € 50,00.

1 Personenhaushalt           € 150,00

2-Personenhaushalt           € 200,00

3-Personenhaushalt           € 250,00

4-Personenhaushalt           € 300,00

5-Personenhaushalt           € 350,00

Ein Antrag kann von Personen gestellt werden, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • das höchstzulässige Haushaltseinkommen nicht überschritten.

Die Förderung können Personen bekommen, die dem nach den Richtlinien berechtigten Personenkreis angehören. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohn- und Heizkostenzuschusses gehören:

  • Österreichische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
    -) Daueraufenthalt – EU gemäß § 45 NAG oder
    -) Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, bei denen eine aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierte vollstationäre Versorgung vorliegt.

Am einfachsten ist die Beantragung mit folgendem Online-Antragsformular:



Bei der Hotline 02742 9005 15970 kann die Zusendung eines Antragsformulars beantragt werden.

Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das vom Antragsteller oder Antragstellerin im Antragsformular angegebene Bankkonto.

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

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Ihr Kontakt zum Thema Heizkostenzuschuss

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5)
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten
E-Mail: Wohn-Heizkostenzuschuss@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15970
Letzte Änderung dieser Seite: 8.5.2023
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