Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen anzuzeigen.
Die Anzeige der Änderung muss enthalten:
- Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen
Rahmenbedingungen; - Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 25 NÖ Kinder-
und Jugendhilfegesetz; - inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;
- Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
- Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten)
auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten; - Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
- Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der
Einrichtung.
Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen sind spätestens binnen 3 Wochen
schriftlich anzuzeigen.
Es fallen keine Kosten und Gebühren an.
§ 27 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
Sobald die Unterlagen vollständig eingegangen sind, wird die Behörde prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind. Spätestens nach sechs Monaten wird sie eine Entscheidung erlassen.
Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
Bei der Feststellung der Eignung ist zu prüfen, ob die Einrichtung in der Lage ist, die beabsichtigte(n) Aufgabe(n) im Einklang mit dem regionalen Bedarf zu erfüllen.
Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig ist.
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
24.11.2020
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