Bringungsgemeinschaften

Ein Bringungsrecht ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen (zu befördern).

Voraussetzungen

Ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb hat keine (oder keine ausreichende) Zufahrtsmöglichkeit (über Eigengrund, einen öffentlichen Weg oder über ein privates Wegeservitut) und dieser Umstand ist nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des/der Eigentümers/in zurückzuführen.

Das Grundstück bzw. der Betrieb kann deshalb nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet werden.

Dieser Nachteil ist so erheblich, dass er nur durch ein Bringungsrecht nach dem NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz behoben oder gemildert werden kann (eine andere Möglichkeit wäre z.B. eine bauliche Maßnahme zur Errichtung einer Zufahrt über Eigengrund) und der Eingriff in fremdes Eigentum wiegt weniger schwer als dieser Nachteil.

Rechtsfolgen

Ein Bringungsrecht ist ein neues Recht, wofür an die duldungsverpflichtende Person eine Entschädigung zu entrichten ist, die ebenfalls von der NÖ ABB festgesetzt wird.

Bringungsrechte werden nicht ins Grundbuch eingetragen, sondern von der NÖ ABB evident gehalten.

Mehr als zwei Personen, denen ein Bringungsrecht an derselben Bringungsanlage eingeräumt wird, bilden eine Bringungsgemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft

  • ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts
  • handelt auf der Grundlage von Satzungen
  • wird durch Beiträge der Mitglieder finanziert nach einem Aufteilungsschlüssel, der in den Satzungen geregelt ist.

Rechtsgrundlagen

§§ 1 bis 5 NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2018 (für Bringungsrechte)

§§ 15 bis 19 NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2018 (für Bringungsgemeinschaften)

Güterweggenossenschaften wurden nach dem NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1933 gegründet und gelten derzeit als Bringungsgemeinschaften.

Bringungsgenossenschaften werden nach dem Forstgesetz begründet und fallen nicht in die Zuständigkeit der NÖ ABB.

Der Antrag zu allen Verfahrensarten kann bei jeder der drei Dienststellen der NÖ Agrarbezirksbehörde eingebracht werden

Ansprechpersonen

Dipl.-Ing. Edgar Blumauer, Tel. 02742/9005-18258
Dipl.-Ing. Gerald Bohrn, Tel. 02742/9005-11546

Ihre Kontaktstelle des Landes

NÖ Agrarbezirksbehörde
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.abb@noel.gv.at
Telefon: 02742/9005-13624
Fax: 02742/9005-13890
Letzte Änderung dieser Seite: 3.5.2024
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