Welche Behördenwege sind bei Aufnahme eines Pflegekindes in Ihre Familie erforderlich?

Krankenversicherung, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Frühförderung

Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde

Nach der Aufnahme Ihres Pflegekindes in Ihren Haushalt müssen Sie das Pflegekind bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden. Dazu benötigen Sie die Geburtsurkunde des Pflegekindes und die Vollmacht.

Die Anmeldung Ihres Pflegekindes bei der Wohnsitzgemeinde ist gebührenfrei.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises bei Ihrer Wohnsitzgemeinde

Falls Sie bei der Aufnahme des Pflegekindes keinen Staatsbürgerschaftsnachweis für das Pflegekind erhalten haben, können Sie die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Grundsätzlich benötigen Sie für die Antragstellung die Geburtsurkunde des Pflegekindes und die Vollmacht.

Da die Staatsbürgerschaft eines Kindes von der Staatsbürgerschaft der leiblichen Eltern abhängig ist, informieren Sie sich vor dem Behördenweg, welche zusätzlichen Unterlagen noch notwendig sind.

Bis zum 2. Geburtstag des Pflegekindes ist die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises gebührenfrei.

Meldung an den Krankenversicherungsträger 

Ihr Pflegekind kann – auch wenn es weiter bei den leiblichen Eltern mitversichert ist – auch bei Ihrem Krankenversicherungsträger versichert werden.

Teilen Sie Ihrem Dienst-/Arbeitgeber unter Vorlage der Vollmacht mit, dass sich das Pflegekind in Ihrer Pflege und Erziehung befindet.

Ihr Dienst-/Arbeitgeber muss die Mitversicherung an den Krankenversicherungsträger mitteilen, der die entsprechenden Einträge in der E-Card elektronisch vornehmen wird.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in NÖ

Antrag auf Gewährung einer Familienbeihilfe 

Bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt können Sie die Familienbeihilfe für das Pflegekind beantragen.

Für diesen Antrag sind bestimmte Formulare verpflichtend vorgesehen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich beim Finanzamt oder über das Internet.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im Falle einer erheblichen Behinderung des Pflegekindes. 

Detailinformationen zur Beantragung der Familienbeihilfe

Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld  

Auch Pflegeeltern/ Pflegemütter/Pflegeväter haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld von ihrem Krankenversicherungsträger, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Detailinformationen zur Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes

Antrag auf Gewährung von Pflegegeld 

Pflegegeld kann bezogen werden, wenn erheblicher Betreuungs- und Hilfebedarf für das Pflegekind besteht.

Detailinformationen zur Beantragung von Pflegegeld

Antrag auf Gewährung von Frühförderung 

Frühförderung ist eine pädagogische Aufgabe und umfasst die direkte Arbeit mit dem Pflegekind, also Förderung im Sinne einer Entwicklungsanregung und ein Begleiten, Beraten und Unterstützen der Pflegeeltern/Pflegemütter/Pflegeväter durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales.

Karenz für Pflegepersonen 

Pflegeeltern/Pflegemütter/Pflegeväter haben Anspruch auf Karenz. Dadurch ergibt sich für die Betroffenen auch ein Anspruch auf Elternteilzeit.

Pflegemütter/Pflegeväter, die die Pflege eines Kindes im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übernehmen und dafür entlohnt werden, haben weiterhin keinen Karenzanspruch. 

Detailinformationen zur Elternkarenz
Detailinformationen zur Karenz für Pflegeeltern

Es ist erforderlich bei Übernahme Ihres Pflegekindes einen Antrag auf Gewährung von Pflegekindergeld bei Ihrer zuständigen Kinder- und Jugendhilfe (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu stellen.

Wird der Antrag innerhalb eines Monats ab Übernahme des Kindes eingebracht, kann das Pflegekindergeld ab Übernahme gewährt werden. Stellen Sie den Antrag später, so kann das Pflegekindergeld erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden. 

Adressen der Kinder- und Jugendhilfebehörden (pdf, 230 kb)
NÖ Pflegekindergeld-Verordnung

Die Pensionsversicherung für Pflegepersonen ist eine freiwillige Weiter- und/oder Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Ihr Antrag wird vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, an Ihren zuständigen Pensionsversicherungsträger zur Prüfung der Versicherungszeiten weitergeleitet.

Waren Sie bisher noch nie versichert, ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig. Der Pensionsversicherungsträger prüft gemeinsam mit der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe die Anspruchsvoraussetzungen zur Weiter- und Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Sie erhalten anschließend von der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe eine Mitteilung über die Höhe des von der NÖ Landesregierung geleisteten Pensionsbeitrages.

Der vom Land NÖ geleistete Pensionsbeitrag beträgt höchstens € 390,40 pro Monat.

Ab wann wird die Pensionsversicherung für Pflegepersonen geleistet?

Die Pensionsversicherung für Pflegepersonen wird ab Jänner des Jahres geleistet, in dem Sie den Antrag stellen, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Pensionsversicherung für Pflegepersonen erfüllen?

  • Sie leben mit zumindest einem Pflegekind im gemeinsamen Haushalt in NÖ.
  • Sie sind die Pflegeperson.
  • Die Pflegepersonen sind mit dem Pflegekind weder verwandt noch verschwägert (bis zum dritten Grad).
  • Sie beziehen noch keine eigene Pension oder Pensionsvorschuss.
  • Ihr Einkommen beträgt höchstens monatlich € 1.712,26 brutto (Jahresbeitrag inkl. Sonderzahlungen).
  • Sie nehmen das Weiterbildungsangebot des Landes NÖ im Ausmaß von mindestens zwei Tagen pro Jahr in Anspruch.
  • Sie nehmen zusätzlich pro Jahr an mindestens fünf Reflexionsrunden für Pflegepersonen teil.
  • Beachten Sie, dass Sie für die Pflege und Erziehung eines Kleinkindes bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (bei Mehrlingsgeburten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr) bereits einen Pensionsbeitrag vom Bund erhalten (Kindererziehungszeiten). Bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (bei Mehrlingsgeburten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr) eines Kindes sind Sie daher bereits pensionsversichert. Eine zusätzliche Pensionsversicherung für Pflegepersonen durch das Land NÖ ist daher in dieser Zeit nicht möglich.


Wer bietet die Weiterbildung und Reflexionsrunden für Pflegepersonen an?

Wenn Sie die Pensionsversicherung für Pflegepersonen in Anspruch nehmen, sind wie in den Voraussetzungen angeführt, der Besuch von zwei Weiterbildungsveranstaltungen und die Teilnahme an fünf Reflexionsrunden verpflichtend vorgesehen. Sie erhalten über die besuchten Weiterbildungsveranstaltungen und Reflexionsrunden für Pflegepersonen eine Teilnahmebestätigung.

Mit der Durchführung dieser Veranstaltungen ist PETER PAN - Pflege und Adoption in Niederösterreich GmbH - beauftragt, dem Sie am Ende eines Jahres auch die Teilnahmebestätigungen übermitteln müssen.

Hinweis: Die Weiterbildungsveranstaltungen und Reflexionsrunden werden regional in NÖ angeboten und können kostenlos von allen Pflegepersonen in Anspruch genommen werden.

Kontaktadresse für die Weiterbildungsveranstaltungen:
Peter PAN - Pflege und Adoption in Niederösterreich GmbH
Langenlebarner Straße 68 - 70
3430 Tulln
Tel. Nr. und Fax Nr.: 02272/67122
Homepage http://www.peter-pan.at/
E-Mail: office@peter-pan.at 


Wo können Sie die Pensionsversicherung für Pflegepersonen beantragen?

Die zuständige Fachkraft für pensionsrechtliche Fragen im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, ist Wolfgang Schmid (02742-9005-16241)   

Für Ihren Antrag auf Pensionsversicherung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Weiter(Selbst)Höherversicherung in der Pensionsversicherung
  • Vollmacht
  • Kindererziehungszeiten (KEZ) - Bogen

Sie können diese per E-Mail beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe post.gs6@noel.gv.at anfordern.

Treffen die angeführten Voraussetzungen zu, senden Sie die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulare an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zurück.

Die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe ersucht Sie alle angeführten Nachweise dem Antragsformular beizulegen.


Was müssen Sie tun, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben?

Die Pflegeperson verpflichtet sich, dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, unaufgefordert alle maßgeblichen Umstände, die zu einer Änderung des Pensionsbeitrages führen (z.B. Änderung der Anschrift, Auflösung des Pflegeverhältnisses, Geburt oder Aufnahme eines weiteren Kindes, Veränderungen in der Einkommenssituation etc.) unverzüglich mitzuteilen.

Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen bisher nicht erfüllt haben oder Ihr Ansuchen um Pensionsversicherung für Pflegepersonen von der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe bereits abgelehnt wurde, sich aber Ihre Voraussetzungen geändert haben (wie z.B. geringeres Einkommen, Beendigung der Berufstätigkeit, Ende der Kinderbetreuungszeit), dann können Sie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, (neuerlich) um Pensionsversicherung für Pflegepersonen ansuchen.

Alle Pflegepersonen in Niederösterreich, die ein Pflegekind versorgen und von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund einer Vollmacht mit der Ausübung der Pflege und Erziehung eines Kindes beauftragt wurden, können beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, einen Pflegeelternpass erhalten.

Der NÖ Pflegeelternpass weist den Namen und die Geburtsdaten der Pflegeperson (Daten der Pflegemutter/ Daten des Pflegevaters) und des Pflegekindes auf. Der kleine Ausweis dient zur Vorlage bei diversen Behörden und Ämtern und bietet für diese auch eine kurze Information über die rechtliche Stellung von Pflegepersonen und die Kontaktdaten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Zur Ausstellung Ihres persönlichen NÖ Pflegeelternpasses benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen bzw. Daten:

  • Je 1 Passfoto von der Pflegemutter und / oder vom Pflegevater
  • Geburtsdatum der Pflegemutter und / oder Geburtsdatum des Pflegevaters

Bitte senden Sie die Unterlagen an das: 
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten



weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16416
Fax: 02742/9005-16120
Letzte Änderung dieser Seite: 2.9.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung