Genehmigungen
Allgemeine Informationen zu Gasnachrüstsystemen für Kraftfahrzeuge
Änderungen an den Fahrzeugsitzen
Änderung der Fahrzeugart (PKW auf LKW usw...)
Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und damit verbundenen Lärm- und Umweltbelastungen für die Bevölkerung wurden vom Gesetzgeber verschiedene Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge erlassen.
Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 82 StVO 1960)
Details zur Eintragspflicht von Anbauteilen für Zugmaschinen (Traktoren)
Nähere Informationen über die Vorgangsweise beim Verlust des Genehmigungsdokumentes
Änderungen an den Sicherheitsgurten
Änderungen am Fahrwerk
Die Abteilung Technische Kraftfahrangelegenheiten ist für die folgend unten aufgelisteten Bewilligungen und Bescheinigungen zuständig ...
Einsatzfahrzeuge, Flughafenfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Straßenreinigungsfahrzeuge
Erhöhung der Anhängelast in Abhängigkeit von der Steigung
Allgemeines zum Import von Fahrzeugen
Ausstattung des Fahrzeuges mit Scheibenfolien
Änderungen der Beleuchtungseinrichtungen am KFZ
Gemäß § 18 Absatz 1 des NÖ Straßengesetzes 1999 LGBl. 8500 bedarf die Benützung von Landesstraßen und deren Anlagen außerhalb des Rahmens ihrer widmungsgemäßen Bestimmung einschließlich aller auf Straßengrund vorspringenden oder in den darüber liegenden Luftraum hineinragenden Vorbauten der Bewilligung des NÖ Straßendienstes. Dazu zählen z.B. Einbauten, Hinweistafeln, Zufahrten, Carports, etc.
Vereinfachte Anzeigemöglichkeit ohne Fahrzeugvorführung
Informationen zur Genehmigung von historischen Fahrzeugen
Änderung der Rad/Reifenkombination
Änderungen an der Anhängevorrichtung
Bewilligung für Arbeiten gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
Änderungen einzelner Komponenten des Motors mit Einfluss auf dessen Leistung
Änderungen am Airbag
Grundsätzliche Informationen zu Änderungen an Fahrzeugen, Zuständigkeit und erforderliche Unterlagen
Änderung der Sitzplatzanzahl
Tausch des Motors auf andere oder gleiche Type
Von der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten auszustellende Bewilligungen und Bescheinigungen
Fallabhängige Vorgehensweise, abhängig von Serienzustandsveränderungen, Bevollmächtigten der Fahrzeughersteller und EU-Betriebserlaubnis
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung Verkehrsrecht
Dateneingabe bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung, Bestätigung für die Zulassung
Änderung des Kennzeichenformates
Gemäß § 65 Abs. 1 StVO 1960 muss der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein.
Sondertransporte müssen bewilligt werden
Antrag und Verwendungsbestimmungen
Sonstige Änderungen am Fahrzeug
Änderungen an der Karosserie (Rammschutz, Schürzen, Spoiler, ...)
Regelungen/Grundlagen zu Sondertransporten in Niederösterreich
Bewilligung für Arbeiten gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
Ihre Kontaktstelle des Landes:
Bürgerbüro Landhaus Landhausplatz 1, Haus 4, EG (Landhausboulevard)
3109 St. Pölten
E-Mail: buergerbuero.landhaus@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9005 (Bürgerservicetelefon)
Fax: 02742/9005-13610