Gerinnequerungen

Gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz benötigen Brücken und fast alle Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs eine wasserrechtliche Bewilligung. Gewisse Gerinnequerungen sind bewilligungsfrei und müssen der Wasserrechtsbehörde nur gemeldet werden.

Schutzzweck der Norm ist die Freihaltung des Hochwasserabflussraumes. 

Als Hochwasserabflussgebiet gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern (das sind solche Hochwässer, die durchschnittlich nur alle 30 Jahre auftreten) überflutete Gebiet.  

Welche Gerinnequerungen sind nur meldepflichtig?

Im Wesentlichen Rohr- und Kabelleitungen, die unter einem Gewässer durchgeführt oder an einer Brücke aufgehängt werden. Die Details können der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen - GewQBewFreistellV, BGBl. II Nr. 327/2005 (siehe "Weiterführende Informationen"), entnommen werden.

Beachten Sie bitte, dass derartige Vorhaben spätesten 6 Wochen vor dem geplanten Baubeginn mit den erforderlichen Unterlagen zu melden sind.

Wir haben für diese Meldung ein Formular (siehe Downloads) erstellt, in dem sämtliche inhaltliche und formelle Voraussetzungen berücksichtigt sind.

Diese unterscheiden sich insbesondere nach der Art der technischen Ausführung:

  • Querung im Bohr- oder Pressverfahren
  • Querung durch Aufhängung an Brücken
  • Querung als offene Querung in Zeiten ohne Wasserführung 
  • Querung im Einpflügeverfahren
weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserrecht und Schifffahrt

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1)
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040
Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung