Rechte und Voraussetzungen für die Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung

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Aufnahme in ein Pflegeheim und Kostenübernahme

Menschen, für die eine Betreuung zu Hause nicht oder nicht mehr möglich ist und welche einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen, erhalten eine fachlich hochwertige Betreuung und Pflege in den NÖ Pflegeheimen. 

Um eine entsprechende Versorgung gewährleisten zu können, wurden seitens des Landes Niederösterreich mit den NÖ Pflegeheimen Kontingentplätze festgelegt.

Im Rahmen der Kontingente werden folgende Leistungen angeboten:

  • Langzeitpflege
  • Schwerstpflege
  • psychosoziale Betreuung in Betreuungsstationen
  • Pflege in psychosozialen Pflegezentren

Sollte das Einkommen und das Pflegegeld einer Person nicht ausreichen, um die Kosten der stationären Pflege auf einem Kontingentplatz zu decken, können die Kosten - unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens und Pflegegeldes - durch das Land NÖ übernommen werden.

Gemäß § 324 ASVG geht für die Dauer der Hilfe bei stationärer Pflege der Anspruch auf Pension in Höhe der Verpflegungskosten, jedoch maximal zu 80% (bei Unterhaltsverpflichtung zu 50%, für jede weitere Person abzüglich 10%), auf das Land NÖ über. Der verbleibende Pensionsteil und die Sonderzahlungen verbleiben der Hilfe empfangenden Person.

Der Anspruch auf das Pflegegeld geht bei Hilfe bei stationärer Pflege in Höhe der Verpflegungskosten, maximal jedoch zu 80%, auf das Land NÖ über. 

Der Bescheid über die Kostenübernahme ist nach sechs Monaten ab Vorliegen aller Voraussetzungen zu erlassen.  

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten des NÖ SHG sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. 

  1. Einbringung des Antrages auf Heimaufnahme und der erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde. 
  2. Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die formalen Kriterien und sucht einen geeigneten freien Platz. 
  3. Die Unterlagen werden an das in Frage kommende Pflegeheim zur Prüfung der Aufnahme übermittelt. 
  4. Die Bezirksverwaltungsbehörde weist die Antragstellerin / den Antragsteller auf einen Kontingentplatz im Pflegeheim zu. 
  5. Das Pflegeheim führt die Aufnahme der Bewohnerin / des Bewohners ins Pflegeheim durch und schließt einen privatrechtlichen Vertrag (Betreuungsvertrag) mit der Bewohnerin bzw. dem Bewohner ab. 
  6. Das Pflegeheim übermittelt bei Aufnahme des Bewohners ins Pflegeheim eine Standesmeldung an die, für das Pflegeheim zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
  7. Die Bezirksverwaltungsbehörde erlässt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die Kostentragung für Hilfe bei stationärer Pflege. 
  • Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Gleichstellung
  • Hauptwohnsitz in Niederösterreich
  • Vollendung des 60. Lebensjahr
  • ein Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe 4 oder höher

Im Einzelfall kann ein ständiger Betreuungs- und Pflegebedarf auch bei einer niedrigeren Pflegegeldstufe bspw. bei Demenz vorliegen. Zudem können im Rahmen von Sonderformen der Pflege (siehe Leistungen) auch jüngere Personen bzw. Personen mit niedrigeren Pflegegeldstufen aufgenommen werden. Die entsprechenden Voraussetzungen werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall geprüft. 

Obdachlosigkeit, prekäre Wohnverhältnisse und Verwahrlosung alleine sind keine Indikationen für eine Aufnahme in ein Pflegeheim. 

Die Zuweisung auf Heimplätze obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden:

- Bezirkshauptmannschaft

- Magistrat

Zuständig für die Beurteilung und Entscheidung des Heimaufnahmeantrages ist die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Fachgebiet Soziale Verwaltung)

Die Aufnahme erfolgt im Rahmen des Privatrechts, ein Rechtsmittel ist daher nicht zulässig. Hinsichtlich der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages auf Kostenübernahme steht im Wege der Hoheitsverwaltung das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.  

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 
Gruppe Gesundheit und Soziales 
Abteilung Soziales und Generationenförderung 



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Letzte Änderung dieser Seite: 12.6.2024
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