Tagesbetreuungseinrichtungen - Änderungsanzeige

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Der Träger der Einrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.

§ 13 NÖ Tagesbetreuungsverordnung 

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 

NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Anzeige des Kindergartenerhalters

Kenntnisnahme der Bewilligungsbehörde 

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen): 

1. jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;

2. jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);

3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.

Antrag per E-Mail elektronisch möglich

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten

3109 St.Pölten, Landhausplatz 1

Telefon 0043 (0)2742 9005 DW 13238

E-Mail: post.k5@noel.gv.at

http://www.noe.gv.at/kindergarten

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 5.1.2021
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