Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 20.02.2025 )

Marktgemeinde Schweiggers, KG Limbach

Die Marktgemeinde Schweiggers hat Projektunterlagen für ein Hochwasserschutzprojekt für den Ort Limbach übermittelt und um wasserrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen angesucht.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Rückhaltebeckens im Hauptschluss der Thaya mit einem Rückhaltevolumen von 380.000m³ und einer Rückstaufläche von rd. 151.000m² in den KGen Lim-bach und Sallingstadt; zur Regulierung bzw. Drosselung des Abflusses ist die Errichtung eines Ab-sperrbauwerkes, bestehend aus einem Damm mit einer Gesamtlänge von rd. 140m und einer Dammhöhe zw. 8 – 9m, einem Drosselbauwerk und einer Notentlastung mit einer rd. 55 m lan-gen Überströmstrecke und einem Tosbecken geplant. Das Gewässerbett im Bereich des Drossel-bauwerkes wird durch uferbauliche Maßnahmen (Steinschlichtung, Sohlschwellen, etc. auf eine Länge von rd. 25 m flussauf- und flussabwärs) gesichert.
Ziel dieses Projektes ist der Schutz der Siedlungsbereiche von Limbach und sollen durch die Um-setzung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen flussaufwärts von Limbach Hochwasserwel-len zurückgehalten bzw. gedrosselt bis zu einer Abflussspitze von max. 9m³/s abgegeben werden.
Vom Absperrbauwerk bzw. den dazugehörigen Anlagen werden die Gst.Nr. 1102/1,1102/2, 1102/3, 1102/4, 1113,1114,1115, 1116,1117,1118, 1119, 1120, 1687, 1690, 1691, 1692, 1693, 1696, 1697 und 1783/1, alle KG Limbach betroffen.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 20. Februar 2025 um 09:00 Uhr; Treffpunkt: Gemeindeamt Schweiggers; an.



Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft ZwettlE-Mail: post.bhzt@noel.gv.at
Tel: (0 28 22) 9025, Fax: (0 28 22) 9025-42000
3910 Zwettl-NÖ, Am Statzenberg 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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