Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 17.02.2025 )

Gemeinde Gresten-Land
und Marktgemeinde Gresten, Errichtung eines Rückhaltebeckens am Königsebengraben, wasserrechtliches und naturschutzbehördliches Verfahren

Von der Marktgemeinde Gresten, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, und der Ge-meinde Gresten-Land, ebenfalls vertreten durch den Herrn Bürgermeister, wurde unter Vorlage eines Einreichprojektes, eingelangt am 10.12.2024, ausgearbeitet von der IBL Ziviltechniker GmbH, um wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Einzugsgebiet des Königsebengrabens angesucht.

Vorgesehen ist die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen, in Form einer Geschiebesperre, eines Hochwasser-Entlastungsgerinnes und eines Rückhaltebeckens mit Drosseleinrichtungen, um das bisher durch Hochwasserereignisse betroffene Siedlungsgebiet vor Ereignissen bis zu einem 100-jährlichen Ereignis im Einzugsgebiet des Königsebengrabens zu schützen.
Weitere Maßnahmen betreffen die Verlegung des Pletzenberggrabens und Ausgestaltung eines neuen Gewässerbettes, teilweise Verlegung des Königsebengrabens und Verlegung der Gemeindestraße im Zuge der Errichtung der HW-Entlastung am Königsebengraben.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Montag, den 17. Februar 2025 um 09.00 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt Gresten-Land
an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft ScheibbsE-Mail: post.bhsb@noel.gv.at
Tel: (0 74 82) 9025, Fax: (0 74 82) 9025-38000
3270 Scheibbs, Rathausplatz 5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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