Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 07.08.2024 )

Gemeinde Weistrach, KG Weistrach

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 08.10.2021, AMW2-WA-21112/001, wurde der Gemeinde Weistrach, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der kommunalen Abwasserentsorgung durch Errichtung und Betrieb des Schmutzwasserkanalstranges WE 15 im Ausmaß von 220 lfm für rechnerisch 220 EW für die Siedlungserweiterung Pfarrsiedlung I (Aufschließung 3,79 ha) und Ableitung der Schmutzwässer über die bestehende kommunale Mischwasserka-nalisation in die Kläranlage des GAV Oberes Urltal und Erweiterung der kommunalen Regenwasserkanalisation durch Errichtung und Be-trieb des Regenwasserkanalstranges WE 20 im Ausmaß von 285 lfm für die Sied-lungserweiterung Pfarrsiedlung I (Aufschließung 3,79 ha) und Ableitung der Nie-derschlagswässer in den Reitmayrbach mit einer Wassermenge bezogen auf das 1-jährliche Niederschlagsereignis von 202 l/s erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31.12.2025 bestimmt. Mit Schreiben der DI Micheljak und Partner, Ziviltechniker-GmbH für Bauingenieurwe-sen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, datiert mit 08.04.2024, eingelangt am 09.04.2024 (nunmehr: Ingenieurgemeinschaft Umweltprojekte ZT-GmbH, Wehlistraße 29/1, 1200 Wien) wurden die Ausführungsunterlagen 3fach in Papier und ebenso digital (datiert mit 21.03.2024, GZ.: 016-24) vorgelegt. Die formelle Fertigstellungsmeldung erfolgte seitens der Gemeinde Weistrach am 11.04.2024. Laut wasserbautechnischer Vorprüfung vom 04.07.2024 wurden im Kollaudie-rungsoperat folgende Abweichungen gegenüber der erteilten Bewilligung angegeben: „Die Regenwasserkanäle wurden um 1,10 m und die Schmutzwasserkanäle um
0,40 m geringer ausgeführt. Zusätzliche Grundstücke wurden nicht beansprucht. Zur abschließenden Überprüfung der bescheidgemäßen Ausführung der bewilligten Anlagen, insbesondere, ob die Abweichungen nachträglich genehmigt werden kön-nen, die Auflagen erfüllt worden sind, oder allenfalls ein Mängelbeseitigungsauftrag zu ergehen hat, setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für
Mittwoch, den 07. August 2024, um 13.15 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt Weistrach, Dorf 1, 3351 Weistrach, an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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