Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 06.05.2024 )

Stadtgemeinde Amstetten, KG Amstetten

Die Ambient Consult ZT-Büro, DI Alois Graf, hat namens der Stadtgemeinde Amstetten mit Antrag vom 31.03.2024, unter Vorlage von Projektunterlagen am 3.4.2024, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Projekts „Radroutenoptimierung Vorderer Ybbstalradweg im Gemeindegebiet Amstetten, Abschnitt 9.1 Dingfurth-Greimpersdorf, Grst.Nr. 3275, KG Amstetten, angesucht.
Gemäß dem vorliegenden Projekt ist beabsichtigt, für den Vorderen Ybbstalradweg den Abschnitt 9.1 Bereich Dingfurth-Greimpersdorf bis Hans-Kudlich-Straße auf einer Länge von ca. 1.200 m, herzustellen. Ein Teil des Radweges befindet sich im 30 jährlichen Hochwasserabflussbereich der Ybbs und unterliegt dieser Streckenabschnitt damit der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Der Ybbstalradweg wird in diesem Abschnitt als 2,6 m breiter asphaltierter Weg mit je 20 cm Bankett projektiert. Neben der Nutzung als Radroute soll der Wegabschnitt weiterhin als Gehweg nutzbar sein. Ebenso dient die Wegtrasse der Erschließung der angren-zenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen.
Der beantragte Konsens wird aus wasserbautechnischer Sicht wie folgt zusammenge-fasst:
- Errichtung eines Teilabschnittes des Ybbstalradweges mit einer Länge von ca. 285lfm im HQ30-Abflussbereich der Ybbs auf Grst. 3275, KG Amstetten, des Ybbstalradweges

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Montag, den 6. Mai 2024
an.
Treffpunkt: 13:30 Uhr Rathaus Amstetten, Medienraum, 2 OG (Zimmer-Nr. R201), Rathausstraße 1, 3300 Amstetten

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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