Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 18.10.2024 )

Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs, KG Scherbling

Die Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs, vertreten durch die Frau Bürgermeister, hat mit Antrag vom 20.6.2024, ha. eingelangt am 25.6.2024, unter Vorlage von Projektunterlagen, erstellt von der IKW Ingenieurkanzlei für Wasserwirtschaft in 3300 Amstetten, Projekt-Nr. 24-031-NE, datiert mit 9.4.2024, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Oberflächenwasserableitung zum Projekt "Abwasserreinigungsanlage BA 31 Regenwas-serableitung Hörlesberg“, angesucht.
Das Vorhaben stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Im Zuge des Bauabschnittes 31 werden Regenwasserkanäle im Bereich Hörlesberg neu errichtet. Zur Entsorgung der Projektgebiete ist die Errichtung von 2 Regenwassersammlern mit den Nennwerten DN 300 und DN 400 und einer Gesamtlänge von 612 m erforderlich. Die Einleitung erfolgt in einen Zubringer des Elzbaches auf GrstNr. 6926/8, KG Scherbling.
Im Zuge des Projektes wird weiters ein bestehender Regenwasserkanal, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 17.3.2005, WA1-W-41271/010-2005, bewilligt worden ist, zur Entlastung des Bestandes an den neuen projektierten Regenwasserkanal angeschlossen.
Gemäß dem eingereichten Projekt wird ein Regenwasserkonsens von 312 l/s bzw. 441 m³/h bzw. 1.267 m³/d bzw. 29.028 m³/a, in einen Zubringer des Elzbaches, beantragt. Die Ableitung erfolgt sodann weiters über das mit ha. Bescheid vom 10.3.2010, AMW2-WA-102, bewilligten Retentionsbeckens Schlossgrabenbach.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs aufliegenden Projekt hervor.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Freitag, den 18.10.2024, an.
Treffpunkt: 8:30 Uhr, Gemeindeamt Neuhofen an der Ybbs, Sitzungssaal, Milleniumsplatz 1, 3364 Neuhofen an der Ybbs


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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