Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 02.10.2024 )

Ein Stück Heimat e.U., KG Leobersdorf

Die Ein Stück Heimat e.U. hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Lawasch-Produktion mit Verkaufsraum, im Standort 2544 Leobersdorf, Südbahnstraße 4, Gemeinde Leobersdorf, Gst.Nr. 1134/53, KG Leobersdorf, angesucht.

Der bestehende und zuletzt mit Bescheid der BH Baden mit der Aktenzahl BNW2-BA-04478/002 abgeänderte und als Cafe genehmigte Betrieb soll künftig als Erzeugungs- und Verkaufsstätte für „Lawasch“ (= armenisches Brot) betrieben werden.
Der ehem. Gastraum wird geteilt und besteht sodann aus einem Produktionsraum in dem sich der Lawasch-Backofen und eine Teigausrollmaschine befinden und einem Verkaufsraum. Die anderen Räume bleiben im wesentlichen bestehen und werden als Lager, Aufenthalts- und Vorbereitungsraum genutzt.

Produktionszeiten sind : Mo-Fr: 07:00 – 20:00 Uhr, Sa: 07:00 – 18:00 Uhr Verkauf ist: Mo-Sa: 08:00 – 18:00 Uhr. Anlieferung (über den Innenhof): Mo-Fr: 08:00 – 17:00 Uhr.

Die erforderlichen Pflichtstellplätze sind im Innenhof der Liegenschaft vorhanden. Der Zugang zum Verkaufsraum erfolgt von der Straßenseite. Im Betrieb werden max. 5 Personen gleichzeitig beschäftigt.

Hinweise:

1. Die Projektunterlagen liegen bis 01.10.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Einsichtnahme auf.

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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