Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 07.04.2025 )
Marktgemeinde Pölla, KG Franzen
Die Marktgemeinde Pölla hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Trink- und Nutzwasserversorgung für das Ortsnetz Franzen (nordöstl. Ortsteil), KG Franzen, angesucht.
Für die Errichtung der gesamten Anlage sollen folgende Anlagenteile bewilligt werden:
• Bohrbrunnen auf der Parz. Nr. 98/1, KG Franzen zur Trink- und Nutzwasserversorgung mit einer Entnahmemenge von 16,0 l/min bzw. 0,96 m³/h bzw. 23,0 m³/d bzw. 8.395 m³/a.
• Tiefbehälter (V=50m³) auf der der Parz. Nr. 98/1, KG Franzen. Der Hochbehälter soll als Fertigteilbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen hergestellt werden. Der Behälter wird überschüttet.
• Transportleitung vom Bohrbrunnen zum Tiefbehälter mit einer Gesamtlänge von rund 50lfm.
• Drehzahlgeregelte Drucksteigerungsanlage im Tiefbehälter auf der Parz. Nr. 98/1, KG Franzen.
• Versorgungsnetz mit einer Gesamtlänge von rund 300lfm zuzüglich der dazugehörigen Hausanschlüsse zur Trink- und Nutzwasserversorgung.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine mündliche Verhandlung (gemeinsam mit der Verhandlung zur Nutzwasserversorgung ZTW2-WA-0865/007) mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 7. April 2025 um 9:00 Uhr; Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Pölla, an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 28 22) 9025, Fax: (0 28 22) 9025-42000
3910 Zwettl-NÖ, Am Statzenberg 1