Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 20.03.2025 )
Wagner Thomas, KG Edelhof
Im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist unter der Postzahl AM-17 das unbefristete Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auf Grst.Nr. .37/1, KG Edelhof, am rechten Ufer des Haagerbaches, für den Wasserberechtigten, Herrn Thomas Wagner, mit folgender Beschreibung eingetragen:
„Die Stauanlage, senkrecht zur Bachachse des Haagerbaches, besteht aus einer 2,1 m lichtweiten Schleuse und einer gegen das rechte Ufer daran anschließenden 2 m langen Überfallwand. Der Oberwerksgraben ist ca. 200 m lang.
Als Kraftanlage dient eine Voith-Francis-Schachtturbine für max. 325 l/s und einer Leistung von 15,2 PS bei einem Nutzgefälle von 4,5 m.
Der Einlauf in den Turbinenschacht wird durch eine hölzerne Schütze von derzeit 1,1 m (später 1,4 m) Lichtweite reguliert.
Der Unterwassergraben ist 30 m lang und mündet in den Haagerbach.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.12.1931, Z. IX-555/4, wurde der Einbau einer Voith Franzis-Schachtturbine anstelle der beiden Wasserräder nachträglich bewilligt.
Weiters erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein Änderungsbescheid dahingehend (Bescheid vom 16.08.2006, Zahl AMW2-WA-06277), als das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Wasserkraftanlage verbunden wurde.
Wie in einem Aktenvermerk vom 30.04.2020 aufgrund eines Telefonates mit Hrn. Wagner festgehalten wurde, hat Herr Wagner nach dem Erwerb im Jahr 2012 die Anlage noch 2 Jahre in Betrieb gehabt und sodann aufgrund des Strompreisverfalls den Vertrag mit dem Energieanbieter gelöst. Damals waren lt. Angaben des Wasserberechtigten noch alle wesentlichen Anlageteile zum Betrieb der Anlage vorhanden.
Herr Wagner überlegte zu dieser Zeit eine Revitalisierung der Anlage zur Eigenversorgung. Ein Einreichprojekt wurde jedoch nicht eingereicht.
Im Zuge einer örtlichen Überprüfung am 08.06.2022 durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zeigte sich die Wasserkraftanlage inklusive Wehranlage laut Bericht vom 17.06.2022 wie folgt:
„Die Besichtigung hat gezeigt, dass die Wehranlage in einem sehr schlechten baulichen Zustand ist und die Wehrwangen hinterspült und teilweise ausgebrochen sind. Eine Wasserentnahme erfolgte zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht und hat in den letzten Jahren augenscheinlich auch nicht stattgefunden.
Aus fachlicher Sicht ist anzunehmen, dass die Anlage seit mehreren Jahren nicht mehr gewartet und regelmäßig betrieben wurde und sollte diesbezüglich beim Konsensinhaber angefragt werden. Bei Verzicht auf das Wasserrecht wäre ein Löschensverfahren einzuleiten. Anderenfalls wären umfassende Sanierungsmaßnahmen erforderlich.“
Ein neuerlicher Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik am 30.11.2023 bei der Wehranlage zur Wasserkraftanlage Thomas Wagner hat gezeigt, dass sich die Wehranlage nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet und die Anlage nicht betrieben wurde.
Zur Überprüfung der Wasserkraftanlage, insbesondere ob ein Erlöschen gem. § 27 WRG eingetreten ist und ob gegebenenfalls gemäß § 29 WRG 1959 angesichts des Erlöschens letztmalige Vorkehrungen aufzutragen sind, setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 20. März 2025, um 13.00 Uhr, an.
Treffpunkt: Stadtamt der Stadtgemeinde Haag, Steyrer Straße 4, 3350 Haag
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11