Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 18.09.2024 )

Lendl KG, KG Gemeinlebarn

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 14. Juni 2011, Zl. WA1-W-18674/105-2006, wurde der Lendl KG die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer bestehenden, bereits abgeschlossenen Nassbaggerung von ca. 2,7 ha auf ca. 3,5 ha mit einer Abbaukubatur von ca. 48.000 m³ auf den Grundstücken Nr. 501/2, 501/3, KG Gemeinlebarn, und anschließender Nutzung als Landschaftssee befristet bis 31. Dezember 2025 erteilt. Die Lendl KG hat um Wiederverleihung der Wasserrechtes für eine Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. 501/2 und 501/3, KG Gemeinlebarn, Gemeinde Traismauer, angesucht. Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufliegenden Projekt hervor. Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine mündliche Verhandlungmit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 18. September 2024 Treffpunkt: 13:30 Uhr, an Ort und Stelle (Grundstück Nr. 501/2 und 501/03, KG Gemeinlebarn)an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft St. PöltenE-Mail: post.bhpl@noel.gv.at
Tel: +43 2742 9025, Fax: (02742) 9025-37000
3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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