Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 25.09.2024 )

Hagl Franz Josef
Hagl Ilse Anna Theresia
Hagl Stefan, KG Tulln

Herr Hagl Stefan hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus 22 Brunnen für Bewässerungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:

Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 391 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 426, 427, 428, 429 und 430,
Brunnen Nr. 2 auf Grundstück Nr. 396 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 410 und 411,
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 516 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 494, 495, 496, 497 und 498,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 1172 (550 vor Kommassierung) zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1172 (550 und 551 vor Kommassierung),
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 577 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 578, 579, 580, 604, 606, 612, 1068, 1076 und 1077,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 1195 (522 vor Kommassierung) zur Beregnung des Grundstückes Nr. 1195 (vor Kommassierung: Teilflächen von 467, 468, 469, 470, 521, 522, 523 und 524), alle KG Asparn,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 668/1 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 679/2 und 680/2,
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr. 705 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 706 und 707, alle KG Judenau,
Brunnen Nr. 9 auf Grenze zwischen Grundstück Nr. 653/2 und 654/2 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 654/2,
Brunnen Nr. 10 auf Grundstück Nr. 238 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 240, 241, 242 und 243,
Brunnen Nr. 11 auf Grundstück Nr. 253 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 328, 329 und 330,
Brunnen Nr. 12 auf Grundstück Nr. 322 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 401/2,
Brunnen Nr. 13 auf Grundstück Nr. 359 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 355/4 und 370,
Brunnen Nr. 14 auf Grundstück Nr. 407/2 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 408/2, 409/2 und 415, alle KG Staasdorf,
Brunnen Nr. 15 auf Grundstück Nr. 3301/3 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 3236 und 3237,
Brunnen Nr. 16 auf Grundstück Nr. 3322 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 3320, 3331 und 3333,
Brunnen Nr. 17 auf Grundstück Nr. 3527 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 3528,
Brunnen Nr. 18 auf Grundstück Nr. 3543 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 3543,
Brunnen Nr. 19 auf Grundstück Nr. 3554 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 3550, 3551, 3552, 3554, 3649, 3651 und 3652,
Brunnen Nr. 20 auf Grundstück Nr. 3582 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 3568, alle KG Tulln,
Brunnen Nr. 21 auf Grundstück Nr. 3713, KG Tulln zur Beregnung der Grundstücke Nr. 3713, 184 und 185, beide KG Staasdorf und
Brunnen Nr. 22 auf Grundstück Nr. 4077 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 4067, 4068, 4069, 4070, 4077 und 4078, alle KG Tulln.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 25. September 2024 um 08:30 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Langenrohr, 3442 Langenrohr, Schulstraße 7/1, an.





Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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