Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 09.09.2024 )

Marktgemeinde Gresten, KG Gresten

Die Marktgemeinde Gresten hat mit Antrag vom 28.6.2024 unter Vorlage von Projektsunterlagen um wasserrechtliche Bewilligung für Aufweitungen der Kleinen Erlauf, Abflachungen der Ufer, Rückbau zweier Sohlstufen sowie Strukturierungsmaßnahmen der Kleinen Erlauf durch eine pendelnde Niederwasserrinne und Kurzbuhnen angesucht.
Das Projektgebiet erstreckt sich von km 29,035 flussab der Brücke Scheibbser Straße bis km 30,000 etwa 27m flussab der Brücke Schönauergasse.
Etwa 1 km flussabwärts des vorliegenden Öko-Projekts „Gresten Mitte“ wurde bereits das Öko-Projekt „Gresten Nord“ zur Strukturverbesserung an der Kleinen Erlauf von km 28,100 – km 27,900 umgesetzt.
Die Planung und Erstellung des vorliegenden wasserrechtlichen Einreichprojektes erfolgte durch die Planungsgemeinschaft ezb – TB Eberstaller GmbH in 3512 Mautern und dem ZT-Büro Perzplan – DI Thomas Perz in 260 Neunkirchen in 3372 Blindenmarkt, datiert mit Juni 2024.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs und dem Gemeindeamt Gresten-Markt aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Montag, den 9. September 2024 um 09.00 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt Gresten-Markt
an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft ScheibbsE-Mail: post.bhsb@noel.gv.at
Tel: (0 74 82) 9025, Fax: (0 74 82) 9025-38000
3270 Scheibbs, Rathausplatz 5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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