Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 26.09.2024 )

Land NÖ Straßenbauabteilung 6 - Amstetten, 3331 Kematen an der Ybbs

Das Land NÖ, vertreten durch die Landeshauptfrau, diese vertreten durch die Abteilung Landesstraßenplanung (ST3), hat um straßenrechtliche Bewilligung zum Sicherheitsausbau B121 Kematen angesucht.
Aufgrund der erhöhten Anzahl an Verkehrsunfällen sowie der ungünstigen Zufahrtssituation an das angrenzende Betriebsgebiet, wurde im Auftrag der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3) vom Büro Schneider Consult ein Einreichprojekt zur Behebung dieser Problemstellen ausgearbeitet. Ziel sind Optimierungen der bestehenden Kreuzungen im Projektgebiet durch Anordnung von zusätzlichen Verzögerungs-, Beschleunigungs- und Linksabbiegespuren sowie von Kreuzungsinseln zur klaren Linienführung. Zusätzlich ist die Errichtung einer niveaufreien Geh- und Radwegunterführung unter der B 121 und Auflassungen von Grundstücksanbindungen an
die B 121 vorgesehen. In diesem Sinne soll die L6211 verschwenkt und gegenüber der bestehenden Wirtschaftsparkzufahrt angebunden werden. Die derzeitige Anbindung der Fa. Stöckl an die B121 soll aufgelassen werden. Die neuerliche Zufahrt soll über die neu trassierte L6211 erfolgen. Die Kreuzung im Bereich der L6214 ist so gestaltet, dass das sichere Ein- und Ausfahren dauerhaft gewährleistet ist. Die Ableitung der Straßenoberflächenwässer erfolgt in den Kreuzungsbereichen über Sickermulden.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und bei der Gemeinde Kematen an der Ybbs zur allfälligen Einsicht aufliegendem Projekt hervor.
Hierüber wird von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheines mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, 26. September 2024, anberaumt.
Treffpunkt: 9:00 Uhr, Gemeindeamt 3331 Kematen an der Ybbs


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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